Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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als Obmann zu ernennen haben, zu bestimmenden Procentsatze, ein dem zeitweiligen Zustande 
entsprechender Abzug gemacht werden. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Cottbus-Großenhainer Eisen— 
bahngesellschaft aus gegenwärtiger Concession erwachsenden Rechte und Befugnisse, insoweit 
solche nicht mit einer ferneren Ueberlassung des Betriebs an die genannte Gesellschaft in noth— 
wendigem Zusammenhange stehen, und gehen in unveränderter Maße auf die Königlich 
Sächsische Staatsregierung über. 
23. Die Königlich Sächsische Regierung wird zu Handhabung des ihr über das 
Unternehmen, soweit es innerhalb des Königreichs Sachsen zur Ausführung kommt, zustehenden 
Hoheits= und Aufsichtsrechts einen beständigen Commissar bestellen, welcher die Beziehungen 
der Königlich Sächsischen Regierung zur Gesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen den- 
jenigen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum directen gerichtlichen oder administrativen Ein- 
schreiten durch die competente Behörde geeignet sind. 
139. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der Cottbus-Großenhainer Eisen- 
bahn innerhalb des Königlich Sächsischen Landesgebiets betreffend; 
vom 24. September 1868. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversammlung in 
der ständischen Schrift vom 7. April dieses Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem 
Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer Eisenbahn von Cottbus über Ortrand 
nach Großenhain, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, nach 
hierzu der Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft ertheilter Concession andurch verordnet, 
wie folgt: 
# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Erbau- 
ung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu ver- 
längernden Eisenbahn ersorderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die 9§ 7 und 8 dieses 
Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuer- 
spstems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), durch 
das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend 
(Seite 255 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843)), ferner durch das mittelst 
Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in 
nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 des Gesetz-
	        
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