Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Diese Bescheinigung ist durch einen Heimathschein oder nach Befinden durch ein 
Zeugniß der Wohnortsobrigkeit des betreffenden Bundesangehörigen zu bewerkstelligen. 
4. Die Bestimmungen im § 70 der Allgemeinen Armenordnung vom 22. October 1840 
(Seite 255 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) sind, soweit solche Be- 
schränkungen für Eheschließung enthalten, nicht weiter in Anwendung zu bringen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 31. August 1868. 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
und des Innern. 
Frhr. v. Falkenstein. v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
141. Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 23. September 1868. 
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist 
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte 
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841), § 7, 8, 10 und 11 bestimmten 
Sätzen, von denen jedoch die im § 7 unter b, c und d bestimmten Sätze auch für diesmal 
auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1, 1 und #### des von den betreffenden Parochianen zu 
entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes herabgesetzt werden, zu bezahlen. 
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
15. November dieses Jahres 
an die § 1 8 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1868 ausgesetzt. 
Dresden, am 23. September 1868. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fiedler.
	        
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