Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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142. Verordnung 
zu Ausführung der §# 11 fg. und 13 fg. des Gesetzes, die Bildung der Geschwornen- 
listen 2c. betreffend, vom 14. September 1868, in der Oberlausitz; 
vom 15. October 1868. 
Zu Ausführung der Bestimmungen in 88 11 fg. und 13 fg. des Gesetzes vom 14. Sep— 
tember 1868, die Bildung der Geschwornenlisten ꝛc. betreffend, in der Oberlausitz, verordnet 
das Justizministerium, auf Grund der Vorschrift im § 47 des eingangserwähnten Gesetzes, 
Folgendes: 3 
1. Die Urlisten der Städte und Landgemeinden, welche nach § 11 des Gesetzes der 
Vorsitzende des Stadtraths, beziehendlich der Vorstand des Gerichtsamts an den Director des 
Bezirksgerichts einzusenden hat, sind in den Gerichtsamtssprengeln Neusalza und Bernstadt 
an den Director des Bezirksgerichts zu Zittau und in den Gerichtsamtssprengeln Schirgiswalde 
und Bischofswerda an den Director des Bezirksgerichts zu Löbau einzusenden. 
& 2. Bei Bildung des Wahlausschusses und bei Anfertigung der Bezirksliste umfaßt 
der Bezirk Zittau auch die Gerichtsamtssprengel Bernstadt und Neusalza, und der Bezirk 
Löbau, statt der nurgenannten beiden Gerichtsamtssprengel, die Gerichtsamtssprengel Schirgis- 
walde und Bischofswerda, welche zu diesem Behufe aus dem Bezirke Bautzen ausscheiden. 
3. In allen in den §§ 1 und 2 nicht erwähnten Beziehungen bewendet es lediglich 
bei der zeitherigen Bezirksgerichtsabgrenzung in der Oberlausitz. 
Dresden, den 1 5. October 1 868. 
Ministerium der Justiz. 
. 
D. Schneider. Rosenberg. 
  
143. Verordnung, 
die Postversendung gefährlicher Gegenstände unter unrichtiger Declaration 
betreffend; 
vom 12. October 1868. 
Indem das Ministerium des Innern auf den nachstehend abgedruckten § 12 des Seite 60 5 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867 veröffentlichten Reglements zu dem 
Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes verweist, wird, im Einverständnisse 
mit dem Justizministerium, darauf aufmerksam gemacht, daß sich Diejenigen, welche solche 
Gegenstände, die nach dem angezogenen Reglement von der Versendung mit der Post über-
	        
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