Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Von der Post— 
beförderung 
ausgeschlossene 
Gegenstände. 
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haupt ausgeschlossen sind, unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des Inhalts 
der Sendung gleichwohl mit der Post versenden, einer Täuschung der Behörde schuldig machen, 
die, wenn sie zu eigennützigen Zwecken erfolgt, nach Art. 319 des Strafgesetzbuchs auf An— 
trag mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu Sechshundert Thalern zu 
ahnden ist. · 
Demnächst wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch zugleich verordnet, daß in allen 
denjenigen Fällen, in welchen auf Seite Dessen, der Gegenstände der in dem angezogenen 
Reglementsparagraphen gedachten Art unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung 
des Inhalts der Sendung mit der Post versendet, eine eigennützige Absicht im strafrechtlichen 
Sinne nicht anzunehmen sein sollte, die betreffende Zuwiderhandlung polizeilich mit einer 
Geldbuße bis zu 100 Thalern oder nach Befinden mit Gefängniß bis zu acht Wochen zu 
ahnden ist. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 12. October 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
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des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen 
Bundes. 
I. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren 
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck 
und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schieß- 
pulver, Feuerwerksgegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knall- 
silber, Pyropapier, Sprengoel oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, Petroleum, 
Mineralsäuren u. s. w. Ebenso bleiben gefettete Wolle, Kienrußschwärze u. s. w. von der 
Versendung mit der Post ausgeschlossen. 
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegen- 
stände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Inhalts zu verlangen. 
III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Ver- 
schweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestraf- 
ung nach den Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
  
Letzte Absendung: am 26. October 1868.
	        
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