Von der Post—
beförderung
ausgeschlossene
Gegenstände.
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haupt ausgeschlossen sind, unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des Inhalts
der Sendung gleichwohl mit der Post versenden, einer Täuschung der Behörde schuldig machen,
die, wenn sie zu eigennützigen Zwecken erfolgt, nach Art. 319 des Strafgesetzbuchs auf An—
trag mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu Sechshundert Thalern zu
ahnden ist. ·
Demnächst wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch zugleich verordnet, daß in allen
denjenigen Fällen, in welchen auf Seite Dessen, der Gegenstände der in dem angezogenen
Reglementsparagraphen gedachten Art unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung
des Inhalts der Sendung mit der Post versendet, eine eigennützige Absicht im strafrechtlichen
Sinne nicht anzunehmen sein sollte, die betreffende Zuwiderhandlung polizeilich mit einer
Geldbuße bis zu 100 Thalern oder nach Befinden mit Gefängniß bis zu acht Wochen zu
ahnden ist.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 12. October 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
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des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen
Bundes.
I. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck
und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schieß-
pulver, Feuerwerksgegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knall-
silber, Pyropapier, Sprengoel oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, Petroleum,
Mineralsäuren u. s. w. Ebenso bleiben gefettete Wolle, Kienrußschwärze u. s. w. von der
Versendung mit der Post ausgeschlossen.
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegen-
stände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Inhalts zu verlangen.
III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Ver-
schweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestraf-
ung nach den Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
Letzte Absendung: am 26. October 1868.