Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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War aber eine derartige Untersuchung bereits nach Art. 230 fg., 253 der zeitherigen 
Strafprozeßordnung an das Bezirksgericht abgegeben worden, so ist dieselbe nach den Be— 
stimmungen der Revidirten Strafprozeßordnung über das Strafverfahren bei den Bezirks 
gerichten fortzuführen und zu beendigen. Insbesondere bleibt die Zuständigkeit des Bezirks- 
gerichts zur Entscheidung im Anklageverfahren und zur Aburtheilung in der Oauptverhandlung, 
bei welcher eine Mitwirkung von Geschwornen nicht stattfindet, unberührt. 
& VI. 
Die Mitwirkung von Gerichtsschöffen bei den bezirksgerichtlichen Hauptverhandlungen 
findet nach Maßgabe der durch das Gesetz vom 1. October 1868 über die Mitwirkung von 
Gerichtsschöffen getroffenen Bestimmungen auch bei der Verhandlung derjenigen bezirksgericht- 
lichen Strafsachen Statt, in welchen die Untersuchung bereits vor dem Tage, an welchem 
dieses Gesetz in Kraft tritt, eröffnet worden, soweit nicht im & VII etwas Anderes bestimmt 
worden. 
Dieß gilt insbesondere auch von den im § V, Abs. 2 erwähnten Untersuchungen. 
& VII. 
Ausgenommen sind von der Bestimmung des § VI diejenigen Strafsachen, in welchen 
die Hauptverhandlung bereits vor dem Tage, an welchem das Gesetz wegen der Mitwirkung 
von Gerichtsschöffen in Kraft tritt, anberaumt worden ist. In diesen Strassachen findet eine 
solche Mitwirkung nicht Statt. 
Ferner treten in diesen Strafsachen folgende Bestimmungen der Revidirten Strafprozeß- 
ordnung nicht in Kraft: 
1. die Bestimmung im Art. 15 über die Zahl der Richter, welche bei einer Entscheidung 
des Bezirksgerichts mitzuwirken haben. Vielmehr verbleibt es bezüglich der Richterzahl bei der 
Hauptverhandlung in diesen Strafsachen bei der zeitherigen Bestimmung im § 17 des Gesetzes, 
die künftige Einrichtung 2c. der Behörden betreffend, vom 11. August 1855; 
2. die Bestimmungen im Art. 66, Abs. 3. Vielmehr soll in diesen Strafsachen folgende 
Bestimmung gelten: 
Es darf von denjenigen Richtern, welche nach geschlossener Voruntersuchung oder 
bei einem Antrage auf unmittelbare Vorladung in dem Bezirksgerichte oder in dem 
Oberappellationsgerichte bei der Entscheidung über die Verweisung zur Hauptverhand 
lung mitgewirkt haben, höchstens einer derselben als Richter an der Hauptverhandlung 
Theil nehmen, auch darf dieser Richter den Vorsitz bei derselben, und zwar auch in 
dem Falle des Art. 277 Schlußsatz, nicht übernehmen. 
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