— 1033 —
War aber eine derartige Untersuchung bereits nach Art. 230 fg., 253 der zeitherigen
Strafprozeßordnung an das Bezirksgericht abgegeben worden, so ist dieselbe nach den Be—
stimmungen der Revidirten Strafprozeßordnung über das Strafverfahren bei den Bezirks
gerichten fortzuführen und zu beendigen. Insbesondere bleibt die Zuständigkeit des Bezirks-
gerichts zur Entscheidung im Anklageverfahren und zur Aburtheilung in der Oauptverhandlung,
bei welcher eine Mitwirkung von Geschwornen nicht stattfindet, unberührt.
& VI.
Die Mitwirkung von Gerichtsschöffen bei den bezirksgerichtlichen Hauptverhandlungen
findet nach Maßgabe der durch das Gesetz vom 1. October 1868 über die Mitwirkung von
Gerichtsschöffen getroffenen Bestimmungen auch bei der Verhandlung derjenigen bezirksgericht-
lichen Strafsachen Statt, in welchen die Untersuchung bereits vor dem Tage, an welchem
dieses Gesetz in Kraft tritt, eröffnet worden, soweit nicht im & VII etwas Anderes bestimmt
worden.
Dieß gilt insbesondere auch von den im § V, Abs. 2 erwähnten Untersuchungen.
& VII.
Ausgenommen sind von der Bestimmung des § VI diejenigen Strafsachen, in welchen
die Hauptverhandlung bereits vor dem Tage, an welchem das Gesetz wegen der Mitwirkung
von Gerichtsschöffen in Kraft tritt, anberaumt worden ist. In diesen Strassachen findet eine
solche Mitwirkung nicht Statt.
Ferner treten in diesen Strafsachen folgende Bestimmungen der Revidirten Strafprozeß-
ordnung nicht in Kraft:
1. die Bestimmung im Art. 15 über die Zahl der Richter, welche bei einer Entscheidung
des Bezirksgerichts mitzuwirken haben. Vielmehr verbleibt es bezüglich der Richterzahl bei der
Hauptverhandlung in diesen Strafsachen bei der zeitherigen Bestimmung im § 17 des Gesetzes,
die künftige Einrichtung 2c. der Behörden betreffend, vom 11. August 1855;
2. die Bestimmungen im Art. 66, Abs. 3. Vielmehr soll in diesen Strafsachen folgende
Bestimmung gelten:
Es darf von denjenigen Richtern, welche nach geschlossener Voruntersuchung oder
bei einem Antrage auf unmittelbare Vorladung in dem Bezirksgerichte oder in dem
Oberappellationsgerichte bei der Entscheidung über die Verweisung zur Hauptverhand
lung mitgewirkt haben, höchstens einer derselben als Richter an der Hauptverhandlung
Theil nehmen, auch darf dieser Richter den Vorsitz bei derselben, und zwar auch in
dem Falle des Art. 277 Schlußsatz, nicht übernehmen.
1387