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3. die Bestimmung im Art. 388, soweit sie auf die einzelrichterlichen Strafsachen be—
schränkt ist. Vielmehr bewendet es in diesen Strafsachen bei der Bestimmung in Nr. XXX
des Gesetzes vom 25. September 1861.
SVIII.
Hierüber soll in den, im 8 VII erwähnten Strafsachen bei der bezirksgerichtlichen Ab—
urtheilung bezüglich der hierbei erforderlichen Stimmenzahl der Richter die Bestimmung gelten,
daß die, dem Angeklagten ungünstige Beantwortung einer Frage nur mit mindestens vier
Stimmen erfolgen kann.
SIX.
Die Bestimmung in Art. 338a, 338b der Revidirten Strafprozeßordnung wegen
Ausschlusses der Berufung bezüglich der Thatfrage leidet auch in den bereits anhängigen be—
zirksgerichtlichen Strafsachen, einschließlich der in 88 VI, VII, VIII erwähnten Untersuchungen
Anwendung, es wäre denn, daß von dem Bezirksgerichte bereits vor dem Tage, an welchem
die Revidirte Strafprozeßordnung in Kraft tritt, nach Art. 30 2 fg. der zeitherigen Straf-
prozeßordnung das Erkenntniß ertheilt worden ist. Solchenfalls ist wegen der Berufung
lediglich den Vorschriften der zeitherigen Strafprozeßordnung nachzugehen.
8SX.
Ist ein zeither zur bezirksgerichtlichen Zuständigkeit, künftig aber nach Art. 44 der Revi—
dirten Strafprozeßordnung zur einzelrichterlichen Zuständigkeit gehöriges Vergehen Gegenstand
einer bezirksgerichtlichen Untersuchung, so entscheidet der im § V bestimmte Zeitpunkt gleich-
falls darüber, ob die Untersuchung an den Einzelrichter abzugeben oder bei dem Bezirksgerichte
fortzustellen ist.
SXI.
Anträge auf Wiederaufnahme einer vor dem 1. October 1856 beendigten Untersuchung
sind auch künftig nach §& VI der Publicationsverordnung.zu der zeitherigen Strafprozeßordnung
zu behandeln.
SXII.
Wird eine nach den Bestimmungen der zeitherigen Strafprozeßordnung entschiedene Straf—
sache wieder aufgenommen, so sind bei der neuen Untersuchung die Bestimmungen der Revi—
dirten Strafprozeßordnung, beziehendlich der Gesetze über das Verfahren vor den Geschwornen—
gerichten und über die Mitwirkung von Gerichtsschöffen anzuwenden.
SXIII.
Die Bestimmungen über den Fall eines strafgerichtlichen Verfahrens gegen die Mitglieder
des Hauses Schönburg werden durch die Revision der Strafprozeßordnung nicht berührt.