Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Voruntersuchung erhebt den Thatbestand und sammelt die sowohl zur Ueberführung 
als auch zur Entlastung des Angeschuldigten dienenden Beweismittel soweit, daß über die 
Verweisung zur Hauptverhandlung entschieden und im Falle dieser Verweisung die Haupt— 
verhandlung selbst ununterbrochen abgehalten werden kann. 
Die Prüfung der Ergebnisse der Voruntersuchung behufs dieser Entscheidung, sowie diese 
Entscheidung selbst bilden das Anklageverfahren. 
In der Hauptverhandlung erfolgt die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte 
und auf Grund derselben die verurtheilende oder freisprechende Endentscheidung über die er— 
hobene Anklage. 
Art. 5. 
Mündlichkeit (Unmittelbarkeit) und Oeffentlichkeit. 
Das Strafverfahren ist mündlich, jedoch mit Niederschriften verbunden. 
Der Angeschuldigte erscheint in Person bei den Hauptverhandlungen und in denjenigen 
Verhandlungsterminen, in denen über Einsprüche gegen die Erkenntnisse der Einzelrichter ent- 
schieden wird, vorbehältlich der Bestimmungen über das Verfahren gegen Abwesende und 
Flüchtige. 
Die Hauptverhandlungen, sowie die Verhandlungstermine über Einsprüche gegen Er- 
kenntnisse der Einzelrichter sind öffentlich. Jedoch ist nur erwachsenen Personen der Zutritt 
gestattet. (Ueber die Oeffentlichkeit der Verhandlungstermine bei dem Einzelrichter vergleiche 
Art. 366.) 
Die Berathungen der Richter über eine zu ertheilende Entscheidung sind auch bei öffent- 
lichen Sitzungen dergestalt geheim, daß die Richter entweder in das Berathungszimmer sich 
zurückziehen, oder im Sitzungssaale mit leiser Stimme berathschlagen. (Vergl. jedoch wegen 
der Enderkenntnisse Art. 296, Abs. 6.) 
Art. 6. 
Geheime Sitzung. 
Das Gericht ist befugt, auf den Antrag des Staatsanwalts, des Verletzten oder des Be- 
züchtigten, sowie auch von amtswegen die Oeffentlichkeit der Verhandlung, ohne Unterschied, 
ob diese bereits begonnen hat oder nicht, auszuschließen und die Verhandlung in geheimer 
Sitzung vorzunehmen, wenn nach seinem Ermessen bei der Oeffentlichkeit der Verhandlung 
Verletzung des Schaamgefühls oder Gefahr für die öffentliche Ordnung zu befürchten ist oder 
sonst das Interesse des Staates den Ausschluß der Oeffentlichkeit räthlich macht. (Vergl. 
noch Art. 376.) 
Das Enderkenntniß, welches auf eine geheime Verhandlung gegründet wird, ist jedoch in 
einer offentlichen Sitzung bekannt zu machen. (Vergl. jedoch Art. 367, Abs. 4.)
	        
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