Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1038 — 
Ob auch die Entscheidungsgründe in derselben öffentlichen Sitzung und ob sie überhaupt 
in öffentlicher Sitzung bekannt gemacht werden sollen, bleibt dem Ermessen des Gerichts über— 
lassen. 
Der geheimen Verhandlung können der Verletzte, die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, 
der Vorstand des Justizministeriums und die bei demselben angestellten Räthe, ingleichen die 
Mitglieder des Oberappellationsgerichts und der Appellationsgerichte, sowie, nach dem Er— 
messen des Gerichtsvorsitzenden, andere richterliche Beamte, Sachwalter und Mitglieder der 
Polizeibehörden, Universitätsprofessoren und Dozenten, sowie promovirte Aerzte beiwohnen. 
Personen vor erfülltem achtzehnten Altersjahre und Frauenspersonen können, wenn sie 
die Angeschuldigten oder Verletzten sind, zu der geheimen Verhandlung den gesetzlichen Ver- 
treter und beziehendlich den Ehemann, sowie einen oder, unter Genehmigung des Gerichts- 
vorsitzenden, einige ihrer nächsten Verwandten und Freunde mitbringen. 
Art. 7. 
Das Erkenntniß, welches auf Grund einer geheimen Verhandlung ertheilt worden ist, 
kann von dem Staatsanwalte, sowie von dem Angeklagten mit der Nichtigkeitsbeschwerde an- 
gefochten werden, wenn die Ausschließung der Oeffentlichkeit aus einem anderen, als einem 
der im Art. 6 in Verbindung mit Art. 376 angegebenen Gründe stattgefunden hatte. Es 
ist jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde, bei Verlust derselben, noch vor dem Beginne der Verhand- 
lung in der geheimen Sitzung, bei dem in letzterer erkennenden Gerichte vorlänfig anzumelden. 
(Vergl. noch Art. 89.) 
Art. 8. 
Veröffentlichung von Actenstücken. 
Die Veröffentlichung von Actenstücken, insbesondere von Verweisungserkenntnissen durch 
die Presse ohne Genehmigung des Gerichts ist, so lange sie noch nicht bei der öffentlichen 
Verhandlung vorgelesen worden sind oder die Untersuchung ihre Endschaft erreicht hat, bei 
Vermeidung einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern untersagt. 
Art. 9. 
Berathungen richterlicher Entscheidungen. 
Jeder richterlichen Entscheidung soll, insoweit sie nicht durch das Gesetz einem einzelnen 
Richter übertragen ist, eine mündliche Berathung der Richter vorausgehen. 
Der Vorsitzende leitet die Berathung. 
Hängt eine zu ertheilende Entscheidung von der Beantwortung mehrerer, sich gegenseitig 
bedingender Fragen ab, so ist der über eine der letzteren gefaßte Beschluß auch für diejenigen 
Gerichtsmitglieder, welche etwa bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, bei ihrer 
Abstimmung über die anderen Fragen bindend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.