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Ob auch die Entscheidungsgründe in derselben öffentlichen Sitzung und ob sie überhaupt
in öffentlicher Sitzung bekannt gemacht werden sollen, bleibt dem Ermessen des Gerichts über—
lassen.
Der geheimen Verhandlung können der Verletzte, die Mitglieder der Staatsanwaltschaft,
der Vorstand des Justizministeriums und die bei demselben angestellten Räthe, ingleichen die
Mitglieder des Oberappellationsgerichts und der Appellationsgerichte, sowie, nach dem Er—
messen des Gerichtsvorsitzenden, andere richterliche Beamte, Sachwalter und Mitglieder der
Polizeibehörden, Universitätsprofessoren und Dozenten, sowie promovirte Aerzte beiwohnen.
Personen vor erfülltem achtzehnten Altersjahre und Frauenspersonen können, wenn sie
die Angeschuldigten oder Verletzten sind, zu der geheimen Verhandlung den gesetzlichen Ver-
treter und beziehendlich den Ehemann, sowie einen oder, unter Genehmigung des Gerichts-
vorsitzenden, einige ihrer nächsten Verwandten und Freunde mitbringen.
Art. 7.
Das Erkenntniß, welches auf Grund einer geheimen Verhandlung ertheilt worden ist,
kann von dem Staatsanwalte, sowie von dem Angeklagten mit der Nichtigkeitsbeschwerde an-
gefochten werden, wenn die Ausschließung der Oeffentlichkeit aus einem anderen, als einem
der im Art. 6 in Verbindung mit Art. 376 angegebenen Gründe stattgefunden hatte. Es
ist jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde, bei Verlust derselben, noch vor dem Beginne der Verhand-
lung in der geheimen Sitzung, bei dem in letzterer erkennenden Gerichte vorlänfig anzumelden.
(Vergl. noch Art. 89.)
Art. 8.
Veröffentlichung von Actenstücken.
Die Veröffentlichung von Actenstücken, insbesondere von Verweisungserkenntnissen durch
die Presse ohne Genehmigung des Gerichts ist, so lange sie noch nicht bei der öffentlichen
Verhandlung vorgelesen worden sind oder die Untersuchung ihre Endschaft erreicht hat, bei
Vermeidung einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern untersagt.
Art. 9.
Berathungen richterlicher Entscheidungen.
Jeder richterlichen Entscheidung soll, insoweit sie nicht durch das Gesetz einem einzelnen
Richter übertragen ist, eine mündliche Berathung der Richter vorausgehen.
Der Vorsitzende leitet die Berathung.
Hängt eine zu ertheilende Entscheidung von der Beantwortung mehrerer, sich gegenseitig
bedingender Fragen ab, so ist der über eine der letzteren gefaßte Beschluß auch für diejenigen
Gerichtsmitglieder, welche etwa bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, bei ihrer
Abstimmung über die anderen Fragen bindend.