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8 1. Das gegenwärtige Gesetz leidet auf die Untersuchung und Aburtheilung der Hand
lungen und Unterlassungen gegen Polizei- und andere Verwaltungsgesetze in den Fällen An—
wendung, in welchen die Zuständigkeit der Justizbehörde hierzu begründet ist, entweder
1. wegen der Höhe der im Falle der Verurtheilung des Bezüchtigten zu erwartenden Strafe
(S 13, Absatz 2 des Gesetzes A, die Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und
Verwaltungsbehörden betreffend, vom 28. Januar 1835), oder
2. in Folge der durch die Verwaltungsbehörde wegen des Zusammentreffens der Ver—
waltungsstrafsache mit einer Justizstrafsache bewirkten Abgabe an die Justizbehörde
(& 14 desselben Gesetzes), oder
3. in Folge der auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift von der Verwaltungsbehörde
ohne ein solches Zusammentreffen beschlossenen Abgabe der Verwaltungsstrafsache an
die Justizbehörde, oder in Folge des in einer solchen Sache auf Grund besonderer
gesetzlicher Vorschrift von dem Bezüchtigten gestellten Antrags auf rechtliches Gehör.
#& 2. Die Abgabe der Verwaltungsstrafsache an die Justizbehörde erfolgt in allen Fällen
von §& 1 an den Staatsanwalt des Bezirks. Vergl. & 3.
Der Staatsanwalt hat über die Einleitung einer gerichtlichen Strafverfolgung Entschließ-
ung zu fassen. Lehnt er die Stellung des Antrags auf Untersuchung ab, so hat er dieß der
Behörde, von welcher die Sache abgegeben worden war, zu eröffnen.
Dieselbe kann hierauf selbstständig die Anklage bei Gericht durch einen mit Auftrag zu
versehenden Beamten oder Sachwalter betreiben. Geschieht dieß, so leiden auf diese Anklage
die strafprozessualen Bestimmungen über die Privatanklage Anwendung.
8 3. Zuständig zur Untersuchung und Aburtheilung der Verwaltungsstrafsache ist in den
Fällen von §# 1 unter 1 und 3 das Gerichtsamt des Wohnorts und in dessen Ermangelung
des letzten Aufenthaltsorts des Bezüchtigten, in dessen Ermangelung aber das Gerichtsamt des
Ortes, wo der Bezüchtigte ergriffen worden ist, in den Fällen von § 1 unter 2 aber dasjenige
Gericht, welches für die Justizstrafsache zuständig ist.
& 4. In dem Falle von § 1 unter 2 werden die Verwaltungs= und die Justizstrafsache
gleichzeitig untersucht und abgeurtheilt.
5. Die Untersuchung und Aburtheilung der Verwaltungsstrafsache, sowie die Voll-
streckung der etwa erkannten Strafe richtet sich in sämmtlichen Fällen von § 1 nach den für
die Untersuchung und Aburtheilung der Justizstrafsachen bestehenden Vorschriften.
6#6. Dasselbe gilt von den Rechtsmitteln und dem Instanzenzuge, einschließlich der
Nichtigkeitsbeschwerde, sowie von der Wiederaufnahme des Verfahrens.
Es macht hierbei in dem Falle von §& 1 unter 2 keinen Unterschied, wenn lediglich wegen
der Verwaltungsstrafsache eine Verurtheilung in erster oder beziehendlich zweiter Instanz erfolgt