Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 1. Das gegenwärtige Gesetz leidet auf die Untersuchung und Aburtheilung der Hand 
lungen und Unterlassungen gegen Polizei- und andere Verwaltungsgesetze in den Fällen An— 
wendung, in welchen die Zuständigkeit der Justizbehörde hierzu begründet ist, entweder 
1. wegen der Höhe der im Falle der Verurtheilung des Bezüchtigten zu erwartenden Strafe 
(S 13, Absatz 2 des Gesetzes A, die Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und 
Verwaltungsbehörden betreffend, vom 28. Januar 1835), oder 
2. in Folge der durch die Verwaltungsbehörde wegen des Zusammentreffens der Ver— 
waltungsstrafsache mit einer Justizstrafsache bewirkten Abgabe an die Justizbehörde 
(& 14 desselben Gesetzes), oder 
3. in Folge der auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift von der Verwaltungsbehörde 
ohne ein solches Zusammentreffen beschlossenen Abgabe der Verwaltungsstrafsache an 
die Justizbehörde, oder in Folge des in einer solchen Sache auf Grund besonderer 
gesetzlicher Vorschrift von dem Bezüchtigten gestellten Antrags auf rechtliches Gehör. 
#& 2. Die Abgabe der Verwaltungsstrafsache an die Justizbehörde erfolgt in allen Fällen 
von §& 1 an den Staatsanwalt des Bezirks. Vergl. & 3. 
Der Staatsanwalt hat über die Einleitung einer gerichtlichen Strafverfolgung Entschließ- 
ung zu fassen. Lehnt er die Stellung des Antrags auf Untersuchung ab, so hat er dieß der 
Behörde, von welcher die Sache abgegeben worden war, zu eröffnen. 
Dieselbe kann hierauf selbstständig die Anklage bei Gericht durch einen mit Auftrag zu 
versehenden Beamten oder Sachwalter betreiben. Geschieht dieß, so leiden auf diese Anklage 
die strafprozessualen Bestimmungen über die Privatanklage Anwendung. 
8 3. Zuständig zur Untersuchung und Aburtheilung der Verwaltungsstrafsache ist in den 
Fällen von §# 1 unter 1 und 3 das Gerichtsamt des Wohnorts und in dessen Ermangelung 
des letzten Aufenthaltsorts des Bezüchtigten, in dessen Ermangelung aber das Gerichtsamt des 
Ortes, wo der Bezüchtigte ergriffen worden ist, in den Fällen von § 1 unter 2 aber dasjenige 
Gericht, welches für die Justizstrafsache zuständig ist. 
& 4. In dem Falle von § 1 unter 2 werden die Verwaltungs= und die Justizstrafsache 
gleichzeitig untersucht und abgeurtheilt. 
5. Die Untersuchung und Aburtheilung der Verwaltungsstrafsache, sowie die Voll- 
streckung der etwa erkannten Strafe richtet sich in sämmtlichen Fällen von § 1 nach den für 
die Untersuchung und Aburtheilung der Justizstrafsachen bestehenden Vorschriften. 
6#6. Dasselbe gilt von den Rechtsmitteln und dem Instanzenzuge, einschließlich der 
Nichtigkeitsbeschwerde, sowie von der Wiederaufnahme des Verfahrens. 
Es macht hierbei in dem Falle von §& 1 unter 2 keinen Unterschied, wenn lediglich wegen 
der Verwaltungsstrafsache eine Verurtheilung in erster oder beziehendlich zweiter Instanz erfolgt
	        
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