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ist oder lediglich der, die Verwaltungsstrafsache betreffende Theil der Entscheidung den Gegen—
stand des Rechtsmittels bildet.
& 7. Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die Verwaltungsstraf-
sache in demselben Umfange, in welchem sie bei Justizstrafsachen, je nach dem Gerichte, bei
welchem diese anhängig sind, eintritt.
# S. Ist nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine von einer Verwaltungsbehörde er-
kannte Geldstrafe, weil sie nicht beigetrieben werden kann, von dem Richter in eine Freiheits-
strafe zu verwandeln, so ist hierzu das Gerichtsamt des Wohnorts oder in dessen Ermangelung
des Aufenthaltsorts des Verurtheilten zuständig.
Gegen den Beschluß des Gerichtsamts über die Verwandlung ist nur Beschwerde an das
Bezirksgericht zulässig.
§9.Unsere Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern sind mit der Aus-
führung des Gesetzes beauftragt.
Dresden, den 3. Februar 1868.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
— D. Robert Schneider.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
15. Verordnung,
die Verbreiterung des Bahnkörpers der Coswig-Meißner Zweigeisenbahn betreffend;
vom 3. Februar 1868.
D. in Folge der für dieses Jahr in Aussicht stehenden Eröffnung des Betriebs der Eisen-
bahn von Borsdorf nach Meißen die Verbreiterung des Bahnkörpers der Coswig-Meißner
Eisenbahn sich nöthig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1855, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend (Seite 120 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855), sowie der Verordnung, die Anlage einer Zweigbahn
der Leipzig-Dresdner Eisenbahn von Coswig nach Meißen betreffend, vom 30. Mai 1860
(Seite 78 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860), andurch bestimmt, wie folgt:
J.
Die im 81 des gedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855, sowie im 81 der angezogenen
Verordnung vom 30. Mai 1860 aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen sind auch auf die
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