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treffenden Verbrechen, durch welches die höhere Strafe herbeigeführt wird, an sich schon zur
einzelrichterlichen Zuständigkeit gehört.
Art. 47b.
Die von dem Bezirksgerichte beschlossene Verweisung begründet die Zuständigkeit des
Einzelrichters, an welchen die Verweisung ergangen ist, bezüglich der zusammentreffenden, zur
einzelrichterlichen Zuständigkeit gehörigen Vergehen auch dann, wenn solche an sich zur Zu-
ständigkeit eines anderen Einzelrichters gehören würden, vorbehältlich des dem Oberappel-
lationsgerichte im Art. 62, Abs. 1 eingeräumten Auftragsrechts.
Gerichtsstände.
Art. 48.
Gerichtsstand der begangenen That.
Der Gerichtsstand für alle im Inlande begangenen Verbrechen ist, soweit nicht in Art.
51, 52 Ausnahmen festgesetzt worden sind, der der begangenen That.
Die Zuständigkeit des Gerichts der begangenen That erstreckt sich auf alle Theilnehmer
(Art. 46, Abs. 1) und Begünstiger des Verbrechens, auch wenn die betreffenden Handlungen
derselben in anderen Gerichtsbezirken verübt worden sind.
Gleiches gilt von den Partirern, es wäre denn, daß keiner der Theilnehmer des Ver-
brechens, in Bezug auf welches die Partirerei verübt worden, zur Untersuchung gezogen wäre;
solchenfalls ist der Vorschrift des Art. 50 nachzugehen.
Art. 49.
Begriffsbestimmung.
Als Ort der begangenen That ist derjenige anzusehen, an welchem die Handlung vor-
genommen worden ist, welche das Wesen des Verbrechens ausmacht, ohne Unterschied, ob das
Verbrechen in den Grenzen des Versuchs stehen geblieben oder ob es vollendet und wo solchen-
falls der etwa nach dem Gesetze zur Annahme der Vollendung nöthige Erfolg eingetreten ist.
War die wesentliche Handlung noch nicht vorgenommen worden, so entscheidet der Ort, wo-
selbst der Angeschuldigte zuletzt für Ausführung des Verbrechens thätig gewesen ist.
Ist der Ort der That ungewiß oder ist es streitig, zu welchem Gerichte derselbe gehöre,
oder ist die That auf der Grenze mehrerer Gerichtsbezirke begangen worden, so ist unter den
mehreren Gerichten das zuvorkommende zuständig und als Gericht der begangenen That an-
zusehen.
Als zuvorkommendes Gericht gilt dasjenige, bei welchem zuerst in Betreff dieses Ver-
brechens ein Antrag auf Untersuchung gestellt wird oder auch, bei Einzelgerichtssachen, welches
zuerst durch den Beschluß, die Untersuchung einzuleiten, von seiner Zuständigkeit Gebrauch ge-
macht hat.