Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1056 — 
treffenden Verbrechen, durch welches die höhere Strafe herbeigeführt wird, an sich schon zur 
einzelrichterlichen Zuständigkeit gehört. 
Art. 47b. 
Die von dem Bezirksgerichte beschlossene Verweisung begründet die Zuständigkeit des 
Einzelrichters, an welchen die Verweisung ergangen ist, bezüglich der zusammentreffenden, zur 
einzelrichterlichen Zuständigkeit gehörigen Vergehen auch dann, wenn solche an sich zur Zu- 
ständigkeit eines anderen Einzelrichters gehören würden, vorbehältlich des dem Oberappel- 
lationsgerichte im Art. 62, Abs. 1 eingeräumten Auftragsrechts. 
Gerichtsstände. 
Art. 48. 
Gerichtsstand der begangenen That. 
Der Gerichtsstand für alle im Inlande begangenen Verbrechen ist, soweit nicht in Art. 
51, 52 Ausnahmen festgesetzt worden sind, der der begangenen That. 
Die Zuständigkeit des Gerichts der begangenen That erstreckt sich auf alle Theilnehmer 
(Art. 46, Abs. 1) und Begünstiger des Verbrechens, auch wenn die betreffenden Handlungen 
derselben in anderen Gerichtsbezirken verübt worden sind. 
Gleiches gilt von den Partirern, es wäre denn, daß keiner der Theilnehmer des Ver- 
brechens, in Bezug auf welches die Partirerei verübt worden, zur Untersuchung gezogen wäre; 
solchenfalls ist der Vorschrift des Art. 50 nachzugehen. 
Art. 49. 
Begriffsbestimmung. 
Als Ort der begangenen That ist derjenige anzusehen, an welchem die Handlung vor- 
genommen worden ist, welche das Wesen des Verbrechens ausmacht, ohne Unterschied, ob das 
Verbrechen in den Grenzen des Versuchs stehen geblieben oder ob es vollendet und wo solchen- 
falls der etwa nach dem Gesetze zur Annahme der Vollendung nöthige Erfolg eingetreten ist. 
War die wesentliche Handlung noch nicht vorgenommen worden, so entscheidet der Ort, wo- 
selbst der Angeschuldigte zuletzt für Ausführung des Verbrechens thätig gewesen ist. 
Ist der Ort der That ungewiß oder ist es streitig, zu welchem Gerichte derselbe gehöre, 
oder ist die That auf der Grenze mehrerer Gerichtsbezirke begangen worden, so ist unter den 
mehreren Gerichten das zuvorkommende zuständig und als Gericht der begangenen That an- 
zusehen. 
Als zuvorkommendes Gericht gilt dasjenige, bei welchem zuerst in Betreff dieses Ver- 
brechens ein Antrag auf Untersuchung gestellt wird oder auch, bei Einzelgerichtssachen, welches 
zuerst durch den Beschluß, die Untersuchung einzuleiten, von seiner Zuständigkeit Gebrauch ge- 
macht hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.