Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Staatsanwaltschaft ab, ob sie den Antrag auf Untersuchung wegen jedes dieser Verbrechen bei 
dem nach Obigem für dasselbe zuständigen Bezirksgerichte oder wegen aller dieser Verbrechen 
bei mehreren oder bei einem und bei welchen oder welchem der an sich zuständigen Bezirks— 
gerichte stellen will. 
Ist wegen eines oder einiger Verbrechen bereits bei einem oder mehreren Bezirksgerichten 
die Untersuchung eröffnet, und es kommen Verbrechen desselben Angeschuldigten zur Anzeige, 
welche zur Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichts gehören, so hängt es gleichfalls von 
der Staatsanwaltschaft ab, ob sie den Antrag wegen der später angezeigten Verbrechen bei 
dem an sich zuständigen Bezirksgerichte oder aber bei dem oder beziehendlich bei einem von 
den Bezirksgerichten, bei welchen bereits eine Untersuchung gegen den Angeschuldigten anhängig 
ist, stellen will. 
Art. 54. 
2. von mehreren Personen bei mehreren Verbrechen. 
Stehen mehrere Verbrechen, die nach Obigem von verschiedenen Bezirksgerichten zu unter- 
suchen sein würden, dadurch mit einander im Zusammenhange, daß Personen, welche bei dem 
einen als Theilnehmer oder Begünstiger betheiligt sind, auch bei dem oder bei den anderen 
betheiligt sind, so steht der Staatsanwaltschaft, ebenso wie im Art. 5 3 bestimmt ist, die 
Wahl zu, bei welchem oder bei welchen dieser Bezirksgerichte sie den Antrag auf Untersuchung 
stellen will. 
Art. 55. 
Beschränkung des Wahlrechts der Staatsanwaltschaft. 
Ist in den Fällen der Art. 53, 54 die Untersuchung wegen eines oder einiger der ver- 
schiedenen Verbrechen bereits bei einem Bezirksgerichte eröffnet worden, so kann die Staats- 
anwaltschaft die getroffene Wahl nicht mehr abändern. 
Ebenso kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen der Art. 53, 54 dann, wenn wegen 
der sämmtlichen Verbrechen die Voruntersuchung rechtskräftig eingestellt oder auch nur wegen 
eines derselben die Hauptverhandlung von dem Bezirksgerichte bereits anberaumt worden, bei 
dem letzteren nicht ferner den Antrag auf Untersuchung von Verbrechen stellen, die nicht an sich 
zur Zuständigkeit desselben gehoren würden. 
Art. 56. 
Dagegen kann das Bezirksgericht die Vereinigung mehrerer, bei ihm gegen denselben An- 
geklagten anhängiger Untersuchungen beschließen, und zwar ohne Unterschied der Zeit, zu welcher 
die verschiedenen Verbrechen verübt worden sind. 
Diese Vereinigung ist selbst dann noch zulässig, wenn in einer dieser Untersuchungen die 
Hauptverhandlung bereits anberaumt oder im Gange ist. Solchenfalls ist die Hauptver-
	        
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