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handlung wieder aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung im Anklageverfahren
zurückzugeben.
Es wird jedoch zur Wiederaufhebung der Hauptverhandlung vorausgesetzt, daß zu ihr der
Staatsanwalt und, dafern Mitangeklagte vorhanden, welche zur Hauptverhandlung mit ver—
wiesen worden sind, auch diese ihre Zustimmung gegeben haben.
II. von mehreren, zur Einzelrichter-Zuständigkeit gehörigen Verbrechen.
Art. 57 a.
Treffen mehrere zur Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter gehörige Verbrechen desselben
Angeschuldigten zusammen, so ist der zuvorkommende Einzelrichter rücksichtlich aller dieser Ver-
brechen zuständig.
Die sämmtlichen Verbrechen sind sodann, ohne Unterschied der Zeit, zu welcher sie verübt
worden, in einer und derselben Untersuchung zu erledigen.
Es erstreckt sich jedoch diese Zuständigkeit des zuvorkommenden Einzelrichters nicht auf
diejenigen Verbrechen, wegen deren von dem an sich zustäudigen Gerichte bereits ein Erkenntniß
abgefaßt worden.
Art. 57b.
Ist keiner der Einzelrichter in Folge des Zuvorkommens für zuständig zu erachten, so
hat, wenn die betreffenden Einzelrichter demselben Bezirke angehören, das Bezirksgericht,
außerdem aber das Oberappellationsgericht zu bestimmen, ob und inwieweit eine Vereinigung
der verschiedenen Untersuchungen bei einem dieser Einzelrichter angemessen sei.
III. von Bezirks= und Einzelgerichtssachen.
Alt. 58.
Kommen wider denselben Angeschuldigten Verbrechen zur Anzeige, welche theils zur bezirks-
gerichtlichen Zuständigkeit, theils zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehören, so hat das zur
Untersuchung der ersteren zuständige Bezirksgericht die Untersuchung und Aburtheilung auch
auf die letzteren und solchenfalls auf den Antrag des Staatsanwalts auch auf die übrigen
Theilnehmer an denselben und die etwaigen Begünstiger derselben mit zu erstrecken.
Der Einzelrichter hat daher, wenn er Nachricht von einem zur Zuständigkeit eines Be-
zirksgerichts gehörigen Verbrechen eines Angeschuldigten erlangt, gegen welchen auch die An-
zeige eines nach Art. 44 a, b zu beurtheilenden Verbrechens vorliegt, die Untersuchung beider
Verbrechen dem zuständigen Bezirksgerichte zu überlassen und hierüber Anzeige an dieses zu
erstatten.
Das Bezirksgericht kann jedoch die Untersuchung wegen des vor den Einzelrichter gehörig
gewesenen Verbrechens, wenn sich findet, daß dieselbe zweckmäßiger von dem letzteren fortge-