Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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handlung wieder aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung im Anklageverfahren 
zurückzugeben. 
Es wird jedoch zur Wiederaufhebung der Hauptverhandlung vorausgesetzt, daß zu ihr der 
Staatsanwalt und, dafern Mitangeklagte vorhanden, welche zur Hauptverhandlung mit ver— 
wiesen worden sind, auch diese ihre Zustimmung gegeben haben. 
II. von mehreren, zur Einzelrichter-Zuständigkeit gehörigen Verbrechen. 
Art. 57 a. 
Treffen mehrere zur Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter gehörige Verbrechen desselben 
Angeschuldigten zusammen, so ist der zuvorkommende Einzelrichter rücksichtlich aller dieser Ver- 
brechen zuständig. 
Die sämmtlichen Verbrechen sind sodann, ohne Unterschied der Zeit, zu welcher sie verübt 
worden, in einer und derselben Untersuchung zu erledigen. 
Es erstreckt sich jedoch diese Zuständigkeit des zuvorkommenden Einzelrichters nicht auf 
diejenigen Verbrechen, wegen deren von dem an sich zustäudigen Gerichte bereits ein Erkenntniß 
abgefaßt worden. 
Art. 57b. 
Ist keiner der Einzelrichter in Folge des Zuvorkommens für zuständig zu erachten, so 
hat, wenn die betreffenden Einzelrichter demselben Bezirke angehören, das Bezirksgericht, 
außerdem aber das Oberappellationsgericht zu bestimmen, ob und inwieweit eine Vereinigung 
der verschiedenen Untersuchungen bei einem dieser Einzelrichter angemessen sei. 
III. von Bezirks= und Einzelgerichtssachen. 
Alt. 58. 
Kommen wider denselben Angeschuldigten Verbrechen zur Anzeige, welche theils zur bezirks- 
gerichtlichen Zuständigkeit, theils zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehören, so hat das zur 
Untersuchung der ersteren zuständige Bezirksgericht die Untersuchung und Aburtheilung auch 
auf die letzteren und solchenfalls auf den Antrag des Staatsanwalts auch auf die übrigen 
Theilnehmer an denselben und die etwaigen Begünstiger derselben mit zu erstrecken. 
Der Einzelrichter hat daher, wenn er Nachricht von einem zur Zuständigkeit eines Be- 
zirksgerichts gehörigen Verbrechen eines Angeschuldigten erlangt, gegen welchen auch die An- 
zeige eines nach Art. 44 a, b zu beurtheilenden Verbrechens vorliegt, die Untersuchung beider 
Verbrechen dem zuständigen Bezirksgerichte zu überlassen und hierüber Anzeige an dieses zu 
erstatten. 
Das Bezirksgericht kann jedoch die Untersuchung wegen des vor den Einzelrichter gehörig 
gewesenen Verbrechens, wenn sich findet, daß dieselbe zweckmäßiger von dem letzteren fortge-
	        
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