Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1062 — 
Fünftes Capitel. 
Von der Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts, 
sowie von der Ablehnung eines Richters. 
Art. 65. 
Unfähigkeit eines Richters. 
Richter sind zu gerichtlichen Handlungen in einer Untersuchung unfähig, wenn sie durch 
das Verbrechen selbst verletzt, oeder wenn sie Angehörige des Angeschuldigten eder des Verletz- 
ten sind. (Vergl. jedoch Art. 18, 328, 336.) 
Art. 66. 
Unfähig ist ferner derjenige Richter, welcher außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zenge 
der in Frage stehenden strafbaren That gewesen und hierüber als solcher entweder abgehört 
oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen worden ist, sowie derjenige, welcher schon 
in früherer Instanz als Richter oder welcher in der Untersuchung als Anwalt des Verletzten 
oder als Staatsanwalt, sei es auch nur in Folge eines ihm nach Art. 22, Abs. 3 ertheilten 
Auftrags, oder als Vertheidiger thätig gewesen ist. 
Desgleichen können Untersuchungsrichter rücksichtlich der von ihnen geführten Untersuch- 
ungen an den dieselben betreffenden Berathungen und Entscheidungen, soweit nicht wegen der 
ersteren im Art. 132, Abs. 2 etwas Anderes bestimmt ist, nicht Theil nehmen. Es leidet 
jedoch diese Vorschrift auf solche Richter, welche in Eilfällen oder in Folge erhaltenen Auftrags 
einzelne Untersuchungshandlungen vorgenommen haben, nicht Anwendung. 
Ferner können diejenigen Richter, welche nach geschlessener Voruntersuchung oder bei einem 
Antrage auf unmittelbare Vorladung in dem Bezirksgerichte oder in dem Oberappellations- 
gerichte bei der Entscheidung über die Verweisung zur Hauptverhandlung mitgewirkt haben, 
sowie die Mitglieder der Anklagekammer, von welcher nach Schluß der Voruntersuchung eine 
zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörige Strafsache an das Bezirksgericht zur Aburtheilung 
verwiesen worden ist, als Richter an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung nicht Theil 
nehmen. · 
Dagegen sind die Richter, welche die Verweisung einer an sich zur bezirksgerichtlichen oder 
schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Strafsache an den Einzelrichter beschlossen haben, 
von der Mitwirkung bei späteren Entscheidungen des Bezirksgerichts in derselben Strafsache 
nicht ausgeschlossen. 
Endlich darf bei der Entscheidung des Oberappellationsgerichts über eine Nichtigkeits— 
beschwerde keiner von denjenigen Richtern mitwirken, welche die angefochtene Entscheidung 
ertheilt haben.
	        
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