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Fünftes Capitel.
Von der Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts,
sowie von der Ablehnung eines Richters.
Art. 65.
Unfähigkeit eines Richters.
Richter sind zu gerichtlichen Handlungen in einer Untersuchung unfähig, wenn sie durch
das Verbrechen selbst verletzt, oeder wenn sie Angehörige des Angeschuldigten eder des Verletz-
ten sind. (Vergl. jedoch Art. 18, 328, 336.)
Art. 66.
Unfähig ist ferner derjenige Richter, welcher außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zenge
der in Frage stehenden strafbaren That gewesen und hierüber als solcher entweder abgehört
oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen worden ist, sowie derjenige, welcher schon
in früherer Instanz als Richter oder welcher in der Untersuchung als Anwalt des Verletzten
oder als Staatsanwalt, sei es auch nur in Folge eines ihm nach Art. 22, Abs. 3 ertheilten
Auftrags, oder als Vertheidiger thätig gewesen ist.
Desgleichen können Untersuchungsrichter rücksichtlich der von ihnen geführten Untersuch-
ungen an den dieselben betreffenden Berathungen und Entscheidungen, soweit nicht wegen der
ersteren im Art. 132, Abs. 2 etwas Anderes bestimmt ist, nicht Theil nehmen. Es leidet
jedoch diese Vorschrift auf solche Richter, welche in Eilfällen oder in Folge erhaltenen Auftrags
einzelne Untersuchungshandlungen vorgenommen haben, nicht Anwendung.
Ferner können diejenigen Richter, welche nach geschlessener Voruntersuchung oder bei einem
Antrage auf unmittelbare Vorladung in dem Bezirksgerichte oder in dem Oberappellations-
gerichte bei der Entscheidung über die Verweisung zur Hauptverhandlung mitgewirkt haben,
sowie die Mitglieder der Anklagekammer, von welcher nach Schluß der Voruntersuchung eine
zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörige Strafsache an das Bezirksgericht zur Aburtheilung
verwiesen worden ist, als Richter an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung nicht Theil
nehmen. ·
Dagegen sind die Richter, welche die Verweisung einer an sich zur bezirksgerichtlichen oder
schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Strafsache an den Einzelrichter beschlossen haben,
von der Mitwirkung bei späteren Entscheidungen des Bezirksgerichts in derselben Strafsache
nicht ausgeschlossen.
Endlich darf bei der Entscheidung des Oberappellationsgerichts über eine Nichtigkeits—
beschwerde keiner von denjenigen Richtern mitwirken, welche die angefochtene Entscheidung
ertheilt haben.