Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auch kann das Gericht Erörterung über die Behinderungsursachen und die Zeit ihres 
Wegfalls anstellen und hierbei auf Bestärkungseide erkennen. 
Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt ohne weitere Verhandlung in nicht öffentlicher 
Sitzung, kann jedoch auch, nach dem Ermessen des Gerichts, mit der Entscheidung über das 
Rechtsmittel selbst oder mit der Entscheidung über ein anderes, gleichfalls an das Gericht ge— 
brachtes und in derselben Untersuchung eingewendetes Rechtsmittel verbunden werden. 
Art. 107b. 
Außer den im Art. 107 a erwähnten Fällen kann ein versäumtes Rechtsmittel nur durch 
einen Gnadenact des Königs noch zugelassen werden. 
Art. 10 8. 
Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden. 
An dem Rechte der Beschwerdeführung über Verschleife, Bedrückungen und sonst un- 
gebührliches Verhalten der bei den Gerichten Angestellten wird durch die Bestimmungen dieses 
Capitels nichts geändert. Ueber diese Beschwerden beschließt das Justizministerium, vorbehältlich 
der Bestimmung des Gesetzes B vom 28. Januar 1835, die höheren Justizbehörden be- 
treffend, § 35 am Schlusse. 
Es kann jedoch auf derartige Beschwerden, wofern sie nicht nach Obigem als zulässige 
Rechtsmittel anzusehen und daher, soweit nöthig, an die zur Entscheidung darüber zuständige 
Behörde abzugeben sind, eine richterliche Entscheidung nicht abgeändert und in eine solche nicht 
eingegriffen werden. 
Gegen die Staatsanwälte kann wegen ihrer Amtsführung bei dem Generalstaatsanwalte 
und über diesen bei dem Justizministerium Beschwerde erhoben werden. 
Besonderer Theil. 
Erste Abtheilung. 
Von der Voruntersuchung. 
Erstes Capitel. 
Von der Voruntersuchung im Allgemeinen. 
Art. 109. 
Antragstellung. 
Hält der Staatsanwalt eine ihm zugekommene Anzeige eines Verbrechens für soweit 
begründet, daß gegen eine bestimmte Person mit der Untersuchung verfahren werden könne,
	        
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