Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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so hat er den Antrag auf Einleitung derselben gegen diese Person bei dem Bezirksgerichte zu 
stellen. 
Er kann, bevor er diesen Antrag stellt, zur Vorbereitung seiner Entschließung nicht nur 
selbst, soweit ihm solches nach Art. 76 fg. gestattet ist, Erörterungen vornehmen, sondern auch 
die Vornahme von ihm geeignet scheinenden Erörterungen, insbesondere von solchen, zu deren 
Vornahme er nicht selbst befugt ist, bei dem Bezirksgerichte oder einem anderen Gerichte be— 
antragen (vergl. Art. 75 b). 
Wegen des Privatanklägers vergl. Art. 31 fg. 
Art. 110. 
Ist der Antrag auf Untersuchung von dem Staatsanwalte oder dem Privatankläger bei 
einem nicht zuständigen Bezirksgerichte angebracht worden, so hat das letztere von seiner Un- 
zuständigkeit den Antragsteller in Kenntniß zu setzen und sich auf Vornahme derjenigen Hand- 
lungen zu beschränken, bei denen Gefahr im Verzuge ist. 
Ebenso haben die Staatsanwälte ihnen zugekommene Anzeigen von Verbrechen, zu deren 
Untersuchung ein anderes Bezirksgericht zuständig ist, an den Staatsanwalt des letzteren ab- 
zugeben, jedoch ebenfalls denjenigen Handlungen sich zu unterziehen, bei denen Gefahr im Ver- 
zuge ist. 
Art. 111. 
Antrag der Dienst= oder Aufsichtsbehörde. 
Will die Dienst= oder Aufsichtsbehörde nach Art. 10 8 oder Art. 374 des Strafgesetz- 
buchs einen Antrag auf Untersuchung gegen einen Beamten stellen, so hat sie ihn bei dem 
Generalstaatsanwalte einzureichen, welcher denselben, wenn er ihn für begründet erachtet, dem 
betreffenden Staatsanwalte zur Besorgung des weiter Nöthigen zuzufertigen, außerdem aber 
an das Justizministerium Vortrag zu erstatten und dessen Entschließung einzuholen hat. 
Art. 112. 
Ausnahmebestimmungen. 
Auch ohne vorherigen Antrag des Staatsanwalts kann ausnahmsweise, soweit Gefahr 
im Verzuge ist, das Bezirksgericht die nöthigen Erörterungen anstellen und die nöthigen Ver- 
fügungen treffen, wenn es Kenntniß von einem von amtswegen zu verfolgenden Verbrechen 
erhält. 
Das Bezirksgericht hat von dem Ergebnisse der Erörterungen, sowie von den getroffenen 
Verfügungen den Staatsanwalt ungesäumt in Kenntniß zu setzen. 
Art. 113. 
Insbesondere hat das Bezirksgericht durch eines seiner Mitglieder unter den Voraussetz-
	        
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