Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Er hat die gefaßte Entschließung zu den Acten zu bringen und sie sowohl dem Antrag- 
steller, als auch, wenn dem Antrage Statt gegeben wird, dem Angeschuldigten und zwar dem 
Letzteren längstens bei dessen erster Vernehmung (Art. 167) zu eröffnen. 
Art. 116. 
Beginn der Voruntersuchung. 
Die Voruntersuchung beginnt mit der Entschließung, durch welche dem Antrage auf Ein- 
leitung derselben Statt gegeben wird. 
Die auf Grund der Vorschriften in Art. 109, 110, 112, 113, 114, 115b, Abfs. 1 
vorgenommenen Erörterungen sind als gerichtspolizeiliche Vorerörterungen anzusehen. 
Es sollen jedoch bei ihnen gleichfalls die für Untersuchungshandlungen dieser Art in dem 
Gesetze vorgeschriebenen Formen beachtet werden und kommt denselben, wenn solches ge- 
schehen, gleiche Beweiskraft zu, als wenn sie nach Eröffnung der Voruntersuchung vorgenommen 
worden wären. 
Art. 117. 
Anträge auf Untersuchungshandlungen. 
Ist auf den gestellten Antrag die Eröffnung der Untersuchung beschlossen worden, so hat 
der Untersuchungsrichter bei deren Führung in Gemäßheit der gestellten Anträge, insoweit sie 
nach den Gesetzen zulässig und nicht völlig unerheblich sind, zu verfahren. Er kann jedoch das, 
was ihm hierbei zur Vervollständigung der Untersuchung geeignet erscheint, auch amtswegen 
vornehmen, sowie die im Art. 116, Abs. 2 gedachten und die von dem Staatsanwalte und 
den Polizeibehörden aufgenommenen Verhandlungen nach ihrer Form und Vollständigkeit 
prüfen und nöthigen Falls die Ergänzung oder Wiederholung der Verhandlung bewirken. 
Anträge des Angeschuldigten auf Vornahme von Untersuchungshandlungen sind zu beachten, 
wenn sie nicht völlig unerheblich sind, und nicht ohne Nachtheil für ihn und für die Unter- 
suchung der Hauptverhandlung vorbehalten werden können. 
Trägt der Untersuchungsrichter Bedenken, Anträgen auf Vornahme von Untersuchungs- 
handlungen, gleichviel von wem sie gestellt sind, zu entsprechen, so hat er solches dem Antrag- 
steller zu eröffnen. (Vergl. noch Art. 97.) 
Art. 118. 
Untersuchung gegen Abwesende. 
Ist der Angeschuldigte abwesend, insbesondere flüchtig, so daß ihm die beschlossene Er- 
öffnung der Voruntersuchung nicht bekannt gemacht werden kann, so sind dessenungeachtet 
alle geeigneten Mittel zu benutzen, um, soweit solches ohne die Abhörung des Angeschuldigten 
geschehen kann, die Gewißheit der That und der Person des Thäters, die strafrechtliche
	        
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