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Beschaffenheit der That und die, die Strafbarkeit erhöhenden oder dieselbe mindernden oder
ausschließenden Umstände festzustellen.
Der Fortstellung einer bereits eingeleiteten Untersuchung soll die Abwesenheit, insbesondere
die Flucht des Angeschuldigten nicht entgegenstehen, und ist solchenfalls unter gleicher Benutz-
ung der geeigneten Mittel bei Fortführung der Untersuchung auf möglichste Vervollständigung
derselben Bedacht zu nehmen.
Art. 119.
Untersuchungshandlungen in fremdem Gerichtsbezirke.
Sind Untersuchungshandlungen in einem fremden Gerichtsbezirke vorzunehmen, so hat
der Untersuchungsrichter das Gericht des fremden Bezirks um deren Vornahme zu ersuchen.
Der Untersuchungsrichter kann auch, wenn er es im Interesse der Untersuchung findet, die
Handlung in dem fremden Gerichtsbezirke, unter Benachrichtigung des dasigen Gerichts, selbst
vornehmen. Ausnahmsweise kann auch die Vernehmung des Angeschuldigten, wenn er sich
außerhalb des Gerichtsbezirks oder in Haft einer anderen Behörde befindet, durch den ersuchten
Richter vorgenommen werden.
Die Unterlassung jener Benachrichtigung zieht jedoch eine Nichtigkeit nicht nach sich
und zwar selbst dann nicht, wenn die fragliche Handlung im Auslande vorgenommen wurde.
Art. 120 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855.
ist aufgehoben.
Art. 121.
Besondere Bestimmungen.
Der mit Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen beauftragte (Art. 115 a) oder
behufs derselben ersuchte (Art. 119) Richter hat in Bezug auf diese Handlungen alle Befug-
nisse und Verpflichtungen des Untersuchungsrichters. Diese Bestimmung gilt auch in Betreff
der nach Schluß der Voruntersuchung von einem beauftragten Richter vorgenommenen Erheb-
ungen, ingleichen der von dem Gerichtsvorsitzenden (vergl. Art. 273, 335) ertheilten Ver-
fügungen.
Art. 122.
Die Vorschriften der Art. 119, 121 leiden auch auf die im Art. 116, Abs. 2 gedachten
Erörterungen Anwendung.
Art. 123.
Der Untersuchungsrichter erläßt die von ihm ausgehenden Verfügungen in seinem
Namen.
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