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Art. 131.
Jedes Protocoll ist behufs der Genehmigung dem Abgehörten, sowie den sonst zur Ver-
handlung zugezogenen Personen vorzulesen, oder ihnen auf Verlangen, dafern dem Richter
nicht Bedenken dagegen beigehen, zum Durchlesen vorzulegen.
Ist weder das Eine noch das Andere geschehen, so ist die Niederschrift nicht als ein
gerichtliches Protocoll anzusehen.
Nach erfolgter Vorlesung oder-Durchlesung ist der Abgehörte zu befragen, ob er gegen die
Richtigkeit des Protocolls etwas zu erinnern habe.
Vorlesung, beziehendlich Durchlesung, und Genehmigung sind im Protocolle zu bemerken.
Im Uebrigen gelten rücksichtlich des Befugnisses zur Aufnahme von Protocollen und der
Erfordernisse derselben die in den Gesetzen über das Verfahren in den bürgerlichen Rechts-
sachen enthaltenen Vorschriften.
Art. 132.
Aufsichtsführung des Bezirksgerichts.
Das Bezirksgericht ist ermächtigt, jederzeit von dem Untersuchungsrichter mündlichen und
nach Befinden schriftlichen Vortrag über den Stand der Untersuchung zu erfordern und ihm
Weisungen über den einzuschlagenden Gang der Untersuchung zu ertheilen. Auch ist der
Untersuchungsrichter befugt, Bedenken, welche ihm binsichtlich des Verfahrens beigehen, zur
Entscheidung des Bezirksgerichts zu bringen.
Der Untersuchungsrichter kann an der Berathung hierüber, nicht aber an der Beschluß-
fassung Theil nehmen. (Vergl. noch Art. 2 8.)
Art. 133.
Mitwirkung des Staatsanwalts.
Der Staatsanwalt' wohnt der Vernehmung des Angeschuldigten und der Abhörung der
Zeugen durch den Richter nicht bei. Er ist aber berechtigt, wenn der Richter Augenschein,
Aussuchungen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen von Papieren, Leichenschau oder Leichen-
öffnung vornimmt, und zwar auch dann, wenn er diese Handlungen in Folge der Vorschriften
in den Art. 109, 110, 112, 113, 115 b vornimmt, denselben beizuwohnen und hierbei
Anträge wegen Erörterungen einzelner, solchenfalls von ihm anzugebender Punkte oder wegen
der Gegenstände zu stellen, worauf sich diese Handlungen erstrecken sollen. Der Richter hat
deshalb den Staatsanwalt ehemöglichst von der beabsichtigten Vornahme dieser Handlungen
zu benachrichtigen, kann jedoch, wenn solches geschehen, auch in Abwesenheit desselben sie vor-
nehmen.
(Wegen des Vertheidigers vergl. Art. 41c.)