Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1085 — 
Art. 134. 
Thätigkeit der gerichtlichen Polizei. 
Die Polizeibehörden und der Staatsanwalt haben, auch nach Eröffnung der Vorunter— 
suchung, zur Entdeckung unbekannter Thäter durch Aufsuchung dahin führender Anzeigungen 
mitzuwirken, nicht minder Verdächtige unter den im Art. 76 angegebenen Voraussetzungen zu 
verfolgen und zu verwahren, dagegen der Vornahme weiterer Handlungen sich zu enthalten. 
Sollte jedoch Gefahr vorhanden sein, daß bei Verzögerung Beweismittel verloren gehen oder 
Gegenstände und Spuren der strafbaren That vernichtet werden könnten, und der Untersuch— 
ungsrichter oder dessen Stellvertreter nicht sofort zu erlangen sein, so können die Polizei— 
behörden und der Staatsanwalt Augenschein, Aussuchungen, Beschlagnahmen und Durchsuch— 
ungen nach Maßgabe der hierüber im Art. 77a, b ertheilten Vorschriften vornehmen. 
Art. 135. 
Schluß der Voruntersuchung. 
Der Richter hat die Voruntersuchung, wenn die nach Art. 4 (vergl. noch Art. 117) 
nöthig gewordenen Erhebungen bewirkt sind, zu schließen und hiervon sowohl den Staats- 
anwalt, beziehendlich den Privatankläger, als den Angeschuldigten in Kenntniß zu setzen. 
Ist die Voruntersuchung auf mehrere Verbrechen desselben Angeschuldigten gerichtet gewesen, 
so kann dieselbe auch schon dann geschlossen werden, wenn sie nur wegen der schwereren Ver- 
brechen erschöpft ist und eine weitere Erörterung der geringeren Verbrechen voraussichtlich für 
das Endergebniß der Untersuchung keine Bedeutung haben würde. 
Jweites Capitel. 
Von der Gestellung des Angeschuldigten. 
Art. 1 36. 
Von den Mitteln der Gestellung. 
Die Gestellung des Angeschuldigten wird von dem Untersuchungsrichter durch Vorladung, 
Vorführung, Haftnahme, Nacheile, steckbriefliche Verfolgung oder durch Beschlagnahme des 
Vermögens oder der Legitimationspapiere des Angeschuldigten bewirkt. 
Die verfügte Maßregel ist wieder aufzuheben, wenn die Gründe, welche sie veranlaßt, 
sich erledigt haben. 
Der Untersuchungsrichter hat zu der von ihm beschlossenen Entlassung des Verhafteten, 
Rücknahme öffentlicher Vorladungen und erlassener Steckbriefe, sowie Aufhebung von Be- 
schlagnahmen, wenn dieser Beschluß nicht von dem Staatsanwalte selbst beantragt worden ist, 
die Zustimmung des letzteren einzuholen und bis zu deren Eingang mit Ausführung des Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.