Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Nr. IV) übersetzen und nebst der Uebersetzung zu den Acten bringen zu lassen, wobei den Be— 
stimmungen des Art. 180, Abs. 2 gleichfalls nachzugehen ist. 
Art. 188. 
Bei dem Verbrechen der Tödtung. 
Ergiebt sich Verdacht einer Tödtung, so muß vor der Beerdigung die gerichtliche Leichen— 
schau und, dafern der Verdacht einer von fremder Hand erfolgten Tedtung hierdurch nicht 
völlig erledigt wird, die Leichenoffnung vorgenommen werden. 
Entsteht der Verdacht einer Tödtung erst nach Bestattung des Leichnams, so ist derselbe 
wieder auszugraben, wenn hiervon noch ein Nutzen für die Beurtheilung der Sache erwartet 
werden kann. 
Art. 189. 
Außer der Gegenwart des Richters und zweier Urkundspersonen wird zu der gerichtlichen 
Leichenschau die Zuziehung des Gerichtsarztes oder des Gerichtswundarztes und zu der gericht- 
lichen Leichenöffnung die Zuziehung beider erfordert. 
Sollte die Zuziehung der letzteren oder eines derselben mit besonderem Aufenthalte ver- 
bunden sein, oder sonst bedenklich erscheinen, so können auch andere öffentlich angestellte oder 
zur Praxis berechtigte Aerzte und Wundärzte, wegen deren der Vorschrift im Art. 176 nach- 
zugehen ist, die Leichenschau und Leichenöffnung vornehmen. 
Denjenigen Aerzten, welche den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausge- 
gangenen Krankheit behandelt haben, ist die Vornahme der Leichenöffnung nicht zu übertragen, 
wohl aber können sie zu derselben zugezogen werden, um aus der Krankheitsgeschichte Auf- 
schlüsse zu geben. Diese Bestimmung leidet auch auf den Gerichtsarzt und Gerichtswundarzt 
Anwendung, wenn er den Verstorbenen in der fraglichen Krankheit behandelt hat. 
Art. 190. 
Der Richter hat für den Beweis der Identität des Getödteten zu sorgen. 
Insonderheit hat er, ehe eine Veränderung mit dem Leichname vorgenommen wird, den- 
selben, soweit es möglich ist, dem muthmaßlichen Thäter und, dafern der Getödtete nicht dem 
Gerichte selbst ausreichend bekannt war, solchen Personen, die ihn im Leben gekannt haben, 
zur Anerkennung vorzuzeigen. 
Wird die Leiche von Niemandem erkannt, so ist eine genaue Beschreibung derselben, 
namentlich auch ihrer Bekleidung und der Gegenstände, die bei ihr aufgefunden worden, zu 
den Acten zu nehmen und in öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung 
ist jedoch zu unterlassen, wenn zu besorgen ist, daß durch dieselbe die Verfolgung des Thäters 
erschwert werden würde. 
1868. 147
	        
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