Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 198. 
Herausgabe von Schriften. 
Sobald der Untersuchungsrichter von dem Dasein einer für die Untersuchung erheblichen 
Schrift Nachricht erhält, liegt ihm ob, dafür zu sorgen, daß solche alsbald in die Hände des 
Gerichts gelange. 
Art. 199. 
Wird von Demjenigen, in dessen Besitze die Schrift vermuthlich sich befindet, auf Be— 
fragen die Herausgabe verweigert oder der Besitz abgeleugnet und es trifft ihn der Verdacht, 
daß er ihren Besitz wider die Wahrheit ableugne, so ist mit der Aussuchung zu verfahren. 
Art. 200. 
Bleibt die Aussuchung ohne Erfolg, so kann wider den Angeschuldigten, wenn er den 
Besitz der Schrift zugesteht, die Herausgabe aber verweigert, wie bei Verweigerung einer Ant- 
wort (Art. 171) verfahren werden. Gegen dritte Personen, welche die Schrift besitzen, tritt 
unter gleicher Voraussetzung das im Art. 218 wegen Verweigerung des Zeugnisses vor- 
geschriebene Verfahren ein. 
Ist der Dritte des Besitzes nur verdächtig, und leugnet er denselben ab, so kann er bei 
fruchtloser Aussuchung zu eidlicher Bestärkung seiner Behauptung angehalten, auch die Be- 
eidigung, wenn er zugleich bestreitet, von dem Dasein oder Aufbewahrungsorte der Schrift 
Kenntniß zu haben, auf dieses Vorbringen erstreckt werden. 
Verweigert er diesen Eid, so kann gegen ihn das im Art. 218 in Verbindung mit Art. 
224 in Betreff der Zeugen bestimmte Zwangsverfahren angewendet werden. 
Ist der muthmaßliche Inhaber der Schrift ein Angehöriger (Art. 41 ) des Angeschul- 
digten, so kaun weder wegen seiner Weigerung das Zwangsverfahren eingeleitet, noch er zur 
Leistung des obgedachten Eides angehalten werden. 
Dasselbe gilt von dem Beichtvater und von dem Vertheidiger des Angeschuldigten rück- 
sichtlich der Correspondenz, welche letzterer mit ihm geführt hat. 
Art. 201 
Die Vorschriften der Art. 198, 199, 200, Abs. 1, 2, 3, 4 leiden auch auf andere 
bestimmte und für die Untersuchung wichtige Gegenstände Anwendung. 
Art. 202. 
Amtliche Acten und Urkunden sind von dem Beamten oder der Behörde, in deren 
Gewahrsam sie sich befinden, auf richterliches Ersuchen in der Urschrift und, dafern deren 
Mittheilung bedenklich ist, in beglaubter Abschrift mitzutheilen. Insoweit sie jedoch Gegen-
	        
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