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geschickt ist, zustimmt, oder Gefahr auf dem Berzuge beruht, ohne Weiteres. In anderen
Fällen hat der Untersuchungsrichter die Zustimmung des Bezirksgerichts einzuholen.
Art. 210.
Die Beschlagnahme von solchen Sendungen ist denjenigen, an welche sie gerichtet oder
von welchen sie abgesendet sind, thunlichst bald bekannt zu machen.
Auch hat das Gericht Sorge zu tragen, daß die Sendungen, deren Beschlagnahme, nicht
aber Eröffnung verfügt worden ist, sowie solche, bei deren Eröffnung keine Beziehung zur
Untersuchung sich ergeben hat, an die Betheiligten abgeliefert werden, oder doch wenigstens
der unverfängliche Theil ihres Inhalts, da nöthig in Abschrift, zur Kenntniß der Betheiligten
gelange.
Der Richter kann aber mit Ausführung der Vorschriften dieses Artikels so lange, als sie
nach dem Stande der Untersuchung bedenklich erscheint, Anstand nehmen.
Fechstes Capitel.
Von den Zeugen.
Art. 211.
Pflicht zum Zeugnisse.
Jeder ist verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts, des Staatsanwalts oder der Polizei-
behörde, über dasjenige, was ihm von dem Gegenstande der Untersuchung oder von den
damit in Verbindung stehenden Umständen bekannt ist, Zeugniß abzulegen und sich deshalb
abhören, sowie mit anderen Zeugen oder mit Sachverständigen oder mit dem Angeschuldigten
in das Gegenverhor stellen zu lassen, dafern ihm nicht eine gesetzliche Besreiung (vergl. Art.
212, 213, 222, Abs. 5, 6) zur Seite steht.
Er erhält dafür auf Verlangen die taxmäßige Zeugengebühr. Der Denunciant und der
Verletzte haben auf diese nur dann Anspruch, wenn ein von amtswegen zu untersuchendes
Verbrechen in Frage ist.
Art. 212.
Ausnahmen.
Beamte und andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende Personen können in
Fällen, wo sie durch Ablegung des Zengnisses eine amtliche Verpflichtung zur Verschwiegen-
heit verletzen würden, nicht als Zeugen befragt werden, dafern sie nicht zu dem Zeugnisse von
ihrer Dienstbehörde ermächtigt werden. Der Untersuchungsrichter hat zu diesem Behufe, ein-
tretenden Falls, Anzeige an das Justizministerium zu erstatten, welches, dafern es nicht selbst
die Dienstbehorde des Beamten oder der fraglichen Person ist, mit der Dienstbehorde sich zu
vernehmen hat.