— 1113 —
Art. 223.
Gegenüberstellung der Zeugen.
Wegen Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Angeschuldigten ist den Vorschriften des
Art. 172 nachzugehen.
Die Angehörigen des Angeschuldigten dürfen jedoch, wenn sie sich als Zeugen haben
abhören lassen, dem Angeschuldigten nur dann gegenübergestellt werden, wenn sie es auf
Befragen des Richters nicht ablehnen, oder wenn der Angeschuldigte die Gegenüberstellung
verlangt. ·
Der Untersuchungsrichter kann die Gegenüberstellung mehrerer Zeugen unter sich verfügen
und dieser Maßregel können auch die Angehörigen des Angeschuldigten, wenn sie sich haben
abhören lassen, sich nicht entziehen.
Art. 224.
Vereidung der Zeugen.
In der Voruntersuchung findet eine Vereidung der Zeugen nicht Statt, ausgenommen,
wenn aus erheblichen, im Protocolle anzugebenden Gründen entweder zu bezweifeln ist, daß
der Zeuge unvereidet die volle Wahrheit sagen werde, oder zu besorgen steht, daß der Zeuge
am Erscheinen vor dem erkennenden Gerichte werde verhindert sein.
Es sind jedoch die Angehörigen des Angeschuldigten, auch wenn sie sich haben abhören
lassen, den Zeugeneid abzulehnen befugt, wovon sie der Richter, bevor er zu dessen Abnahme
schreitet, in Kenntniß zu setzen hat.
Steht der Zeuge in Amtspflicht und ist der von ihm geleistete Amtseid ausdrücklich auf
Erstattung von Anzeigen oder Aussagen gerichtet, so genügt, dafern die Aussage eine in dem
amtlichen Berufe des Zeugen gemachte Wahrnehmung betrifft, die Verweisung auf den ge-
leisteten Amtseid.
Bei unbegründeter Weigerung des Zeugen, den Eid zu leisten, kann gegen ihn das im
Art. 21 8 geordnete Verfahren angewendet werden.
Art. 225.
Nur als Zeugen zur Auskunftsertheilung können befragt, sonach aber nicht vereidet werden:
1. Personen, welche ihre Gedanken weder mündlich noch schriftlich, sondern nur durch
Zeichen auszudrücken vermögen, oder des vollen Gebrauchs der Vernunft entbehren,
2. Personen, welche wegen eines der in Art. 221, 222, 223 des Strafgesetzbuchs er-
wähnten Verbrechen in Untersuchung sich befinden oder verurtheilt sind,
3. Personen, welche das achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Dagegen ist es bei der Vereidung eidesmündiger Personen ohne Einfluß, in welchem Alter
sie standen, als sie die Wahrnehmung machten, über welche sie aussagen.
148“