Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 226. 
Die Vereidung des Zeugen erfolgt, wenn eine solche in der Voruntersuchung vorgenom— 
men wird, nach Erstattung seiner Aussage in Gemäßheit der im Anhange unter No. I. ersicht- 
lichen Formel. Zuvor ist ihm jedoch die Aussage nochmals vorzuhalten und er vor Begehung 
eines Meineides zu verwarnen. Diese Verwarnung ist auch mit der im Art. 224, Absatz 3 
erwähnten Verweisung auf den Amtseid zu verbinden. 
Gleiches Verfahren ist bei der Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zu beobachten. 
Bekennern des christlichen Glaubens, bei welchen nach ihrem Glaubensbekenntnisse und 
nach den Gesetzen eine gewisse Bekräftigung statt des Eides gilt, wird diese statt des Eides 
abgenommen. 
Art. 227. 
Die Eidesleistung erfolgt mündlich. 
Schriftliche Leistung ist nur bei stummen und taubstummen Personen zulässig, die des 
Lesens und Schreibens kundig sind. Sie lesen die Eidesformel, schreiben darunter: „gelesen, 
verstanden und als richtig versichert“ und unterzeichnen ihren Namen. 
Ist der, welcher schwören soll, der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist ein vereideter 
Dollmetscher zuzuziehen, welcher die Eidesformel in der Sprache dessen, welcher schwört, zu 
den Acten zu geben hat. 
Art. 228. 
Besondere Bestimmungen. 
Das Staatsoberhaupt und dessen Gemahlin können nicht zum Zeugnisse aufgerufen 
werden. 
Wird ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses zum Zeugnisse aufgerufen, so ist mit 
der Abhörung desselben dergestalt zu verfahren, daß es in seiner Wohnung von zwei abgeord- 
neten Räthen des Appellationsgerichts zu Dresden über den Gegenstand des Zeugnisses be- 
fragt wird. Erscheint die Aussage erheblich, so ist mit der Vereidung des Zeugen zu ver- 
fahren, und zwar dergestalt, daß derselbe vor den nurgenannten Räthen die ihm vorzulegende 
Eidesnotul mit seinem Namen unterzeichnet. 
Eine Gegenüberstellung desselben mit anderen Zeugen oder mit dem Angeschuldigten 
kann nur dann verfügt werden, wenn sie von dem Mitgliede des Königlichen Hauses ver- 
langt wird. 
Sie ist solchenfalls in der Wohnung desselben und durch zwei abgeordnete Räthe des 
Appellationsgerichts vorzunehmen. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses können zur Hauptverhandlung nicht vorgeladen 
werden. 
Erscheint ihre Aussage erheblich, so ist dieselbe bei der Hauptverhandlung vorzulesen.
	        
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