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Zweite Abtheilung.
Von dem Anklageverfahren und von der unmittelbaren Vorladung.
Erstes Capitel.
Von dem Anklageverfahren.
Art. 229.
Antrag des Staatsanwalts.
Nach dem Schlusse der Voruntersuchung hat der Staatsanwalt wegen Fortstellung der
Untersuchung mittels Einleitung des Anklageverfahrens oder wegen Einstellung derselben einen
schriftlichen Antrag zu den Acten einzureichen. Er hat dabei im ersteren Falle zugleich mit Be-
zugnahme auf die einschlagenden strafgesetzlichen Bestimmungen die Handlung genau zu be-
zeichnen, wegen deren er die Fortstellung der Untersuchung beantragt.
Es ist ihm jedoch unbenommen, neben der gesetzlichen Bestimmung, welche er für an-
wendbar erachtet, noch auf andere sich zu beziehen, nach denen er die Handlung für den Fall,
wenn die erstere für unanwendbar geachtet werden sollte, bestraft haben will.
Der Antrag soll sich auf alle Verbrechen, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden,
erstrecken.
Art. 230.
Antrag auf Einstellung.
Trägt der Staatsanwalt auf Einstellung an, so hat der Untersuchungsrichter hiervon den
Angeschuldigten in Kenntniß zu setzen und sodann die Acten zur Entscheidung über den An-
trag an den Vorstand des Bezirksgerichts abzugeben.
Art. 231.
Antrag auf Fortstellung.
Den Antrag des Staatsanwalts auf Fortstellung hat der Untersuchungsrichter dem An-
geschuldigten mit der Eröffnung mitzutheilen, daß es ihm freistehe, binnen einer zugleich fest-
zusetzenden kurzen Frist dasjenige, was er behufs der Vervollständigung der Untersuchung noch
zu beantragen oder zu seiner Rechtfertigung vorstellig zu machen habe, anzuzeigen. (Vergl.
noch Art. 38b.)
Auf Anträge wegen Vervollständigung der Untersuchung hat der Richter Entschließung
zu fassen und solche dem Antragsteller bekannt zu machen. Einwendungen gegen die auf der-
gleichen Anträge vom Richter gefaßte Entschließung sind bei der nach Art. 237 vorzuneh-
menden Prüfung der Vollständigkeit der Voruntersuchung mit zu erledigen.