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Art. 236.
Erkenntniß auf Fortstellung.
Ist kein Grund zur Einstellung der Untersuchung vorhanden, so ist auf Fortstellung der—
selben mittels Verweisung des Angeschuldigten zur Hauptverhandlung zu erkennen.
Die Hauptverhandlung findet bei dem Bezirksgerichte Statt, welches die Voruntersuchung
geführt hat.
Sollte jedoch die dem Angeschuldigten beigemessene Handlung, wegen deren die Unter—
suchung fortgestellt wird, als eine solche sich darstellen, welche nach Art. 44 a zur Zuständig—
keit des Einzelrichters gehört, so hat das Bezirksgericht auf Verweisung an den letzteren zu
erkennen, es wäre denn, daß die Untersuchung auch wegen anderer, zur bezirksgerichtlichen Zu-
ständigkeit gehörigen Verbrechen, bei denen derselbe Angeschuldigte betheiligt ist, fortgestellt
wird; solchenfalls ist die Verweisung zur Hauptverhandlung auch auf die nach Art. 44 àa vor
den Einzelrichter gehörigen Vergehen auszudehnen.
Das Erkenntniß soll die Handlung, deren der Angeschuldigte bezüchtigt wird, und die
wesentlichen Ergebnisse der zeitherigen Ermittelungen, sowie das Strafgesetz, welches durch die
Handlung für verletzt erachtet wird, angeben. Es kaun gleichzeitig auf mehrere Strafgesetze,
deren Verletzung in der angeschuldigten Handlung gefunden wird, Bezug genommen werden.
Art. 237.
Anordnung wegen Vervollständigung der Untersuchung.
Das Bezirksgericht hat vor Ertheilung des Erkenntnisses die Vollständigkeit der Unter-
suchung zu prüfen und nach Befinden die Vervollständigung derselben, sowie, insbesondere zur
Erledigung etwa verhangener Nichtigkeiten, die Wiederholung oder Nachholung einzelner Unter-
suchungshandlungen anzuordnen.
Der Untersuchungsrichter hat demgemäß das Nöthige zu besorgen, und nach dessen Erfolg,
wenn die Ergebnisse der Vervollständigung es angemessen erscheinen lassen, oder es von dem
Gerichte mit angeordnet worden ist, die Acten dem Angeschuldigten zur Einsichtsnahme vor-
zulegen.
Die Acten sind an den Vorstand des Bezirksgerichts wieder abzugeben, worauf anderweit
nach Art. 233 a, b zu verfahren ist.
Einwendungen gegen die von dem Bezirksgerichte wegen Vornahme einzelner Untersuch-
ungshandlungen nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels getroffenen Verfügungen sind,
wenn sie bei demselben bis zur Ertheilung des Erkenntnisses angezeigt werden, von ihm gleich-
falls zu erledigen.