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Art. 238.
Bedingtes Einstellungserkenntniß.
Wird auf Einstellung erkannt, so kann dieselbe im Erkenntnisse von der vorgängigen
eidlichen Bestärkung von Zeugenaussagen abhängig gemacht werden. In diesem Falle ist die
Bekanntmachung des Erkenntnisses bis nach erfolgter Eidesleistung auszusetzen.
Aendern die Zeugen ihre Aussagen, oder kann die Vereidung aus anderen Gründen nicht
geschehen, so ist mit Bekanntmachung des Erkenntnisses Anstand zu nehmen und eine ander-
weite Entscheidung des Bezirksgerichts einzuholen.
Art. 239.
Abwesenheit des Angeschuldigten.
Auch im Falle der Abwesenheit des Angeschuldigten (Art. 118) ist auf den Antrag der
Staatsanwaltschaft ein Erkenntniß über die Ergebnisse der Voruntersuchung, beziehendlich über
die der angestellten Erörterungen (Art. 1 1 8, Abs. 1), zu ertheilen. Insbesondere kann auch
auf Grund der letzteren ein Verweisungserkenntniß wider den Angeschuldigten erlassen werden.
Art. 240.
Rechtsmittel gegen das Erkenntniß.
Der Staatsanwalt kann das Erkenntniß des Bezirksgerichts mit der Berufung anfechten,
wenn in demselben wegen Mangels genugsamer Verdachtsgründe oder wegen genügenden Ent-
lastungsbeweises auf Einstellung der Untersuchung erkannt ist.
Ueber die Berufung des Angeschuldigten gegen die Entscheidung in Betreff des Kosten-
punkts im Falle der Einstellung vergl. Art. 235 Schlußsatz in Verbindung mit Art. 126.
Wegen der Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwalts und des Angeschuldigten vergl.
Art. 242.
Art. 241.
Verfahren und Entscheidung des Oberappellationsgerichts.
Das Oberappellationsgericht verfährt auf die eingewendete Berufung des Staatsanwalts
und entscheidet über dieselbe nach den in Art. 233 a, 235, 236, 238 in Verbindung mit
Art. 28, 94, Abs. 2 ertheilten Vorschriften.
Art. 242.
Nichtigkeitsbeschwerde.
Gegen das Erkenntniß des Bezirksgerichts kann die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden
J.
von dem Staatsanwalte und dem Angeschuldigten,
1868. 149