Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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1. wenn in der Voruntersuchung oder bei dem Anklageverfahren von dem Gerichte eine 
wesentliche Vorschrift des Verfahrens verletzt oder unrichtig angewendet worden ist, 
2. wenn die Sache an ein nach den thatsächlichen Voraussetzungen der Verweisung zur 
Aburtheilung sachlich nicht zuständiges Gericht zur Verhandlung und Aburtheilung 
verwiesen worden ist; 
die Unzuständigkeit des Untersuchungsgerichts zur Voruntersuchung kann gegen 
das Verweisungserkenntniß nicht geltend gemacht werden; 
II. 
von dem Angeschuldigten, wenn die Strafverfolgung durch unrichtige Gesetzanwendung für 
rechtlich zulässig (vergl. Art. 235) erklärt worden ist; 
III. 
von dem Staatsanwalte, wenn · sz 
1. die Strafverfolgung durch unrichtige Gesetzanwendung für rechtlich unzulässig (vergl. 
Art. 235) erklärt, oder 
2. die beigemessene Handlung einem hierauf nicht anwendbaren Gesetze unterstellt wor— 
den ist. 
Art. 243. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann jedoch auf die Bestimmungen des vorigen Artikels unter 
II, III nicht gestützt werden, wenn das Erkenntniß in Betreff der rechtlichen Natur der straf- 
baren Handlung mit einer hierüber bereits von dem Oberappellationsgerichte ertheilten Ent- 
scheidung übereinstimmt und nicht behauptet werden kann, daß durch die späteren Ergebnisse 
der Untersuchung die thatsächliche Unterlage dieser Entscheidung abgeändert worden sei (vergl. 
noch Art. 234). 
Wird die Nichtigkeit auf die Verletzung oder unrichtige Anwendung einer Vorschrift über 
das Verfahren gestützt, deren Beobachtung in dem Gesetze nicht ausdrücklich bei Vermeidung 
der Nichtigkeit angeordnet ist, so hat das Oberappellationsgericht nach Lage der Sache zu er- 
messen, ob die fragliche Vorschrift für eine wesentliche zu achten sei. 
Als eine Nichtigkeit ist es insbesondere zu betrachten, wenn das Gericht auf einen Antrag 
des Angeschuldigten oder des Staatsanwalts oder des Privatanklägers, durch welchen der An- 
tragsteller ein ihm zum Zwecke der Vertheidigung, beziehendlich der Anklage, zustehendes Be- 
fugniß geltend machen wollte, eine Entscheidung zu geben verweigert oder unterlassen hat. 
Der Angeschuldigte kann die Nichtigkeitsbeschwerde nicht auf die Verletzung einer zu 
Gunsten der Anklage getroffenen Bestimmung stützen, wogegen die Staatsanwaltschaft die Ver- 
letzung von Vorschriften, welche lediglich im Interesse des Angeklagten ertheilt sind, nicht zu
	        
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