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gesetzt und das Geständniß des Angeschuldigten oder solche Beweise, welche die Ueberführung
desselben zu begründen geeignet sind, erlangt worden, auch die rechtliche Zulässigkeit des Straf—
antrags selbst keinem Zweifel unterliegt, beantragen, daß die Voruntersuchung unterlassen,
und ohne solche die Hauptverhandlung eröffnet, auch der Angeschuldigte unmittelbar zu der—
selben vorgeladen, beziehendlich vorgeführt werde.
Dieser Antrag ist bei dem für die Untersuchung zuständigen Bezirksgerichte, zugleich
unter Bezugnahme auf die in der Sache aufgenommenen Verhandlungen und unter Bezeich—
nung des dem Angeschuldigten beigemessenen Verbrechens (vergl. Art. 229, Abs. 2), zu
stellen, und dem Letzteren im Falle der nothwendigen Vertheidigung vom Bezirksgerichte be—
kannt zu machen.
Das im Art. 109, Abs. 2 gedachte Befugniß steht dem Staatsanwalte zur Vorbereit—
ung dieses Antrags ebenfalls zu.
Art. 254.
Entschließung des Bezirksgerichts.
Das Bezirksgericht kann, bevor es über den Antrag entscheidet, da nöthig, eine Vervoll—
ständigung der Vorerörterungen durch eines seiner Mitglieder verfügen. Der Bestimmung
des Art. 2 33 a, Abs. 1 ist bei der Cntscheidung gleichfalls nachzugehen.
Der Beschluß, durch welchen dem Antrage stattgegeben wird, vertritt die Stelle des Ver-
weisungserkenntnisses und soll insbesondere die im Art. 236 Schlußs. vorgeschriebenen An-
gaben gleichfalls enthalten. Auch im Uebrigen leiden die in Bezug auf dasselbe ertheilten
Vorschriften auf diesen Beschluß Anwendung.
Erachtet das Bezirksgericht zwar die unmittelbare Vorladung für unstatthaft oder bedenk-
lich, den Antrag selbst aber für rechtlich zulässig, sowie die angezeigten Verdachtsgründe für aus-
reichend zur Eröffnung einer Voruntersuchung, so hat es die letztere anzuordnen. Erachtet
es weder die unmittelbare Vorladung, noch die Eröffnung der Voruntersuchung für statthaft,
so hat es dieß auszusprechen.
Art. 255.
Bekanntmachung der Entschließung.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller und, dafern dem Antrage stattgegeben worden ist,
auch dem Angeschuldigten und zwar letzterem an Gerichtsstelle bekannt zu machen. (Vergl.
noch Art. 38b.)
Wird die Eröffnung der Voruntersuchung beschlossen, so ist wegen Bekanntmachung dieser
Entschließung der Vorschrift des Art. 115b, Abs. 2 nachzugehen.
Art. 256.
Rechtsmittel gegen die Entschließung.
Der Staatsanwalt kann gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Berufung, jedoch