Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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aufwand, Tafelgelder, persönliche Zulagen, sobald sie nicht auf die ganze Dauer der Dienst- 
zeit bewilligt worden sind, Vergütungen für ein besonderes Geschäft, Ortszulagen, Büreau- 
gelder, oder wie es sonst benannt werden möge, bleiben dabei außer Betracht. 
Bei Berechnung der Wittwen= und Waisenpension (S 27) wird dieses reine Dienstein- 
kommen ebenfalls zu Grunde gelegt; es kommt jedoch hierbei der persönliche Servis der be- 
treffenden Charge nach der Höhe, nach welcher davon vor dem Ableben des betreffenden Offi= 
ziers 2c. die Pensionsabzüge gemacht wurden, noch mit in Ansatz. 
89. 
Jeder Offizier, welcher im Kriege invalid und dadurch zur Fortsetzung des Dienstes 
unfähig geworden ist, erhält eine Erhöhung der reglementsmäßigen Pension um 100 Thaler, 
sofern er aber unter dem Range eines Hauptmanns erster Classe steht, um 200 Thaler 
jährlich. 
10. 
Offiziere, wenn sie durch den activen Militärdienst, sei es im Kriege oder im Frieden, 
verstümmelt oder erblindet sind, erhalten neben der reglementsmäßigen Pension und der nach 
8 9 bestimmten Erhöhung derselben eine fernere Erhöhung um 200 Thaler jährlich 
bei dem Verluste einer Hand, sowlie 
bei dem Verluste eines Fußes; 
um 400 Thaler jährlich 
bei völliger Erblindung, Verlust der Sprache, sowie bei dem Verluste von zwei der vor- 
erwähnten Gliedmaßen. 
Die einen Erwerb ausschließende Unfähigkeit zum Gebrauche der letzteren wird dem Ver- 
luste gleich geachtet. 
811. 
Die in den §§ 9 und 10 gedachten Zulagen erhalten unter den darin erwähnten Vor- 
aussetzungen auch die oberen Militärbeamten, und zwar nicht blos die in der Beilage A 
unter II aufgeführten, sondern sämmtliche in der Classification zum Militärstrafgesetzbuche 
genannten. 
* 12. 
Die in den §§ 9 und 10 ausgeworfenen Pensionszulagen werden auch bewilligt, wenn 
der Betrag der Pension mit den Zulagen den des bezogenen Gehalts erreicht oder übersteigt. 
Es werden aber dieselben nur gewährt, wenn die Pensionirung innerhalb eines Zeit- 
raums von 5 Jahren nach der erlittenen Beschädigung erfolgt ist. 
13. 
Die Dienstzeit wird bei Ermittelung des Pensionsanspruchs von dem Zeitpunkte des 
erfolgten Eintritts in den Dienst an, vorausgesetzt, daß zu dieser Zeit das 1 S. Lebensjahr 
9 *
	        
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