Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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begonnen war, bis zur Anerkennung der Invalidität gerechnet. Dabei zählt jedes Dienstjahr, 
in welchem der Offizier 2c. einem Feldzuge beigewohnt hat, doppelt, insofern er nicht in dem- 
selben in Kriegsgefangenschaft gerathen. Denn in dem letzteren Falle wird auch das Feldzugs- 
jahr nur als einfaches Dienstjahr gerechnet, es sei denn, daß schwere Verletzung oder sonst zu 
berücksichtigende Umstände die Kriegsgefangenschaft veranlaßt hatten. " 
Die Zeit freiwilliger Dienstlosigkeit in anderen, als in Fällen nachgesuchter und ertheilter 
Beurlaubung ist nicht als Dienstzeit anzusehen. Dagegen ist die Zeit dahin zu rechnen, inner- 
halb welcher ein Offizier zur Disposition gestellt war. Ebenso wird die vorher im Civil- 
staatsdienste verbrachte Zeit auf die Militärdienstzeit mit in Anrechnung gebracht. 
814. 
Die in einer fremden Armee verbrachte Zeit kommt bei Berechnung des vaterländischen 
Dienstes nicht in Ansatz, dafern nicht deshalb in einzelnen Fällen sogleich beim Eintritte in 
den Königlichen Kriegsdienst von dem Könige etwas Besonderes bestimmt wird. 
815. 
Offiziere und Militärbeamte, welche pensionirt werden, sollen den Gehalt ihrer Stelle, 
jedoch mit Ausnahme der Zulagen und Emolumente, welche außer der Besoldung gewährt 
werden, noch einen vollen Monat von da ab fortbeziehen, wo der Befehl wegen ihrer Ver— 
abschiedung bei dem Commando des betreffenden Truppentheils rc. eingeht. 
816. 
Bei Anstellungen im Staats-, Hof- oder Communaldienste wird die reglementsmäßige 
Pension durch Abrechnung des mit der neuen Stelle verbundenen Gehalts insoweit gekürzt, 
als der letztere die Summe von 250 Thaler übersteigt. 
Eine solche Kürzung tritt auch dann ein, wenn der Pensionär gegen Diäten oder Re— 
muneration selbst nur vorübergehende Beschäftigung erhält, jedoch solchenfalls nur erst vom 
siebenten Monate dieser Beschäftigung ab. 
817. 
Wird ein im Staats-, Hof- oder Communaldienste angestellter und aus diesem Grunde 
verabschiedeter Offizier 2c. vor Ablauf der ersten zwei Jahre oder, vermöge des Aufkündigungs- 
rechts, seiner Civil-, Hof= oder Communalstellung ohne Pension wieder enthoben, ohne daß 
jedoch eine der sub § 24 angegebenen Ursachen die Veranlassung hierzu giebt, so hat er auf 
diejenige Militärpension Ansprüche, welche ihm zur Zeit seines Austritts aus der Armee ver- 
möge seines Militärdienstes zustand. 
818. 
Wenn im Staats-, Hof= oder Communaldienste versorgte Offiziere 2c. bei der nach 
ihrem Civilgehalte ihnen gebührenden Pension einen Ausfall gegen die im Militär zur Zeit
	        
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