Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ihres Austritts aus letzterem verdiente Pension erleiden würden, so soll ihnen derselbe aus 
dem Militärpensionsfond vergütet werden. 
Der Beitrag zum Civilpensionsfond richtet sich aber nach ihrem Civilgehalte. 
819. 
Die Pensionirung geschieht je nach dem Grade der Invalidität entweder unter gleich- 
zeitiger unbedingter Verabschiedung des Offiziers, beziehendlich Militärbeamten, oder in 
der Weise, daß der Offizier 2c. zur Disposition gestellt bleibt. 
820. 
Mit Pension unbedingt verabschiedete Offiziere 2c. sind verbunden, einzelne, ihren 
früheren Dienstverhältnissen angemessene Aufträge zu übernehmen, sobald sie hierzu berufen 
werden. 
Sie erhalten in solchem Falle für die Dauer des Auftrags angemessene Entschädigungen, 
und bei Versendung außerhalb ihres Wohnorts Vergütung des Reiseaufwands und Unter- 
kommens. 
821. 
Zur Disposition gestellte Pensionärs können zu jeder Zeit bis zu ihrer Verabschiedung 
außer zu einer vorübergehenden (vergl. §& 20) auch zu einer bleibenden, ihren Fähigkeiten und 
früheren Dienstverhältnissen entsprechenden dienstlichen militärischen Function verwendet werden, 
welche sie bei Verlust der Pension anzunehmen verbunden sind. Sie erhalten solchenfalls 
angemessene Entschädigung durch Zulage zur Pension, Servis rc. und leiden auf sie ins- 
besondere die Bestimmungen im § 7 Anwendung. 
*22. 
Außerdem können ausnahmsweise und in besonderen Fällen von dem Könige auch solche 
Offiziere, welche nicht invalid sind und auf welche daher die Bestimmungen von §66 19, 20 
und 21 nicht Anwendung finden, zur Disposition gestellt werden. Dieselben erhalten solchen- 
falls eine der Höhe der Pension, die sie bis dahin verdient haben würden, entsprechendes 
Gebührniß, welches nach Befinden von dem Könige auch erhöht werden kann, und sind hin- 
sichtlich ihrer Verwendung den Vorschriften im § 21 unterworfen. 
Sind sie später mit Pension zu verabschieden oder mit solcher zur Disposition zu stellen, 
oder treten sie in den activen Dienst zurück, so wird ihnen die Zeit, während welcher sie nach 
Maßgabe dieser Paragraphe zur Disposition gestanden haben, in die Dienstzeit mit eingerechnet. 
8 23. 
Ohne des Königs Genehmigung darf der zur Disposition gestellte Offizier (§& 21, 22), 
bei Verlust der Pension, bez. des im § 22 gedachten Gebührnisses, seinen Aufenthalt nicht 
außerhalb der Norddeutschen Bundesstaaten nehmen. Nimmt ein Pensionär, bez. zur Dis-
	        
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