Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Verhindert er diese Bekanntmachung oder stört er die fernere Verhandlung durch aber— 
maliges ungeziemendes Benehmen, so ist er anderweit abzuführen, die Verhandlung selbst aber 
in seiner Abwesenheit fortzusetzen und zu beendigen; es hat auch solchenfalls das in seiner Ab— 
wesenheit Verhandelte in Bezug auf ihn dieselbe Wirkung, als ob er gegenwärtig gewesen 
wäre. Die Verfügung kann jedoch jederzeit zurückgenommen und der Angeklagte in die Sitz- 
ung zurückgeführt werden. 
Art. 328. 
Verfahren gegen den Vertheidiger bei Achtungsverletzungen. 
Verletzt der Vertheidiger die dem Gerichte schuldige Achtung, so kann er von dem Gerichte 
in eine Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern mittels Erkenntnisses verurtheilt 
werden. Die Bestimmung des Art. 325 leidet auf letzteres gleichfalls Anwendung. 
Beharrt der Vertheidiger bei einem solchen Benehmen, so ist ihm das Wort zu entziehen, 
der Angeklagte zur Wahl eines anderen Vertheidigers aufzufordern und nöthigenfalls von amts- 
wegen ein solcher zu ernennen. 
Ist jedoch im letzteren Falle zu besorgen, daß die Vertheidigung des Angeklagten nicht 
genügend stattfinden würde, so ist die Verhandlung auf Kosten des Vertheidigers zu vertagen. 
Art. 329. 
Verfahren bei falschen Zeugenaussagen. 
Wenn sich aus der Verhandlung mit Wahrscheinlichkeit ergiebt, daß ein Zeuge wissentlich 
falsch ausgesagt habe und derselbe auf geeignete Belehrung über die Folgen einer solchen fal- 
schen Aussage von derselben nicht abgeht, so kann das Gericht, mit Rücksicht auf die Bedeut- 
ung des Zeugnisses für die Beurtheilung der Hauptsache, von amtswegen oder auf Antrag des 
Staatsanwalts oder des Angeklagten, das Hauptverfahren aussetzen oder vertagen. 
Das Gericht kann zugleich bis zur Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung 
gegen den Zeugen die einstweilige Verwahrung desselben anordnen. 
Art. 330. 
Maßregeln im Falle der Aussetzung und Vertagung. 
Wird bei mehreren Angeklagten nur rücksichtlich eines oder einzelner Angeklagten eine 
Vertagung beschlossen, ohne daß auch bei den übrigen Angeklagten ein Grund zur Ver- 
tagung vorliegt, so ist in Betreff der Beweisaufnahme der Bestimmung des Art. 317, 
Abs. 2 gleichfalls nachzugehen. Es kann jedoch im Falle der Fortsetzung der Verhandlung 
gegen die übrigen Angeklagten die Beweisaufnahme mit der gegen diese letzteren verbunden 
werden. 
Art. 331. 
Das Gericht kann auch in jedem anderen Falle der Aussetzung oder Vertagung durch 
einen von ihm zu beauftragenden Richter solche Beweisaufnahmen sofort veranstalten, welche
	        
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