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die Verhandlung und Aburtheilung in der Maße stattfinden, daß nach Erhebung des That—
bestandes der Thäter verhört, auch sonst der Beweis aufgenommen und nach Anhörung des
Staatsanwalts und des von dem Angeschuldigten bestellten oder nach der Schwere der That
(Art. 38 a) von amtswegen zugeordneten Vertheidigers das Urtheil über Schuld und Strafe
vom Gerichte sofort gesprochen wird.
Gegen das Erkenntniß finden dieselben Rechtsmittel, wie gegen die Enderkenntnisse des
Bezirksgerichts Statt.
Sollte die sofortige Verhandlung und Aburtheilung besonderen Schwierigkeiten unter-
liegen, oder die That zur Zuständigkeit des Geschwornengerichts gehören, so hat das Gericht
die Sache zum regelmäßigen Verfahren zu verweisen, auch, nach Befinden, die einstweilige
Verwahrung des Angeschuldigten zu verfügen.
Ueber die ganze Verhandlung, welche vorbehältlich der Bestimmungen der Art. 6, 7
öffentlich zu geschehen hat, ist ein genaues Protocoll aufzunehmen und hierüber der Vorschrift
des Art. 311 nachzugehen.
Art. 337.
Ergänzende Bestimmung — Privatanklage.
Die Vorschriften dieses und des vorigen Capitels sind auch in dem Falle anzuwenden,
wenn neben dem vor das Bezirksgericht gehörigen Verbrechen ein an sich zur Zuständigkeit des
Einzelrichters gehöriges Vergehen an das Bezirksgericht mit verwiesen worden ist.
Ist ein Privatankläger aufgetreten, so leiden die in Betreff der Staatsanwaltschaft
ertheilten Vorschriften, soweit das von dem Privatankläger verfolgte Vergehen in Frage
kommt, auch auf den letzteren Anwendung. Es bedarf jedoch einer besonderen Ausführung
des Strafantrags nach geschlossener Beweisaufnahme (Art. 296) nicht. Auch kann, wenn
der Privatankläger bei der Hauptverhandlung nicht erscheint, dessenungeachtet bezüglich des
von ihm verfolgten Verbrechens mit der Verhandlung und Aburtheilung, sowie in den Fällen
der Vertagung mit der Beweisaufnahme verfahren werden.
Der Privatankläger ist, selbst wenn er zugleich als Zeuge vorgeladen worden ist, der
Verhandlung vom Anfange an beizuwohnen befugt.
Viertes Capitel.
Von den Rechtsmitteln gegen die Enderkenntnisse der Bezirksgerichte.
Art. 33 Sa.
Die Erkenntnisse der Bezirksgerichte können
1. mit der Bernfung von dem Verurtheilten und
2. mit der Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von dem Verurtheilten als von dem Staatsanwalte
angefochten werden.