Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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die Verhandlung und Aburtheilung in der Maße stattfinden, daß nach Erhebung des That— 
bestandes der Thäter verhört, auch sonst der Beweis aufgenommen und nach Anhörung des 
Staatsanwalts und des von dem Angeschuldigten bestellten oder nach der Schwere der That 
(Art. 38 a) von amtswegen zugeordneten Vertheidigers das Urtheil über Schuld und Strafe 
vom Gerichte sofort gesprochen wird. 
Gegen das Erkenntniß finden dieselben Rechtsmittel, wie gegen die Enderkenntnisse des 
Bezirksgerichts Statt. 
Sollte die sofortige Verhandlung und Aburtheilung besonderen Schwierigkeiten unter- 
liegen, oder die That zur Zuständigkeit des Geschwornengerichts gehören, so hat das Gericht 
die Sache zum regelmäßigen Verfahren zu verweisen, auch, nach Befinden, die einstweilige 
Verwahrung des Angeschuldigten zu verfügen. 
Ueber die ganze Verhandlung, welche vorbehältlich der Bestimmungen der Art. 6, 7 
öffentlich zu geschehen hat, ist ein genaues Protocoll aufzunehmen und hierüber der Vorschrift 
des Art. 311 nachzugehen. 
Art. 337. 
Ergänzende Bestimmung — Privatanklage. 
Die Vorschriften dieses und des vorigen Capitels sind auch in dem Falle anzuwenden, 
wenn neben dem vor das Bezirksgericht gehörigen Verbrechen ein an sich zur Zuständigkeit des 
Einzelrichters gehöriges Vergehen an das Bezirksgericht mit verwiesen worden ist. 
Ist ein Privatankläger aufgetreten, so leiden die in Betreff der Staatsanwaltschaft 
ertheilten Vorschriften, soweit das von dem Privatankläger verfolgte Vergehen in Frage 
kommt, auch auf den letzteren Anwendung. Es bedarf jedoch einer besonderen Ausführung 
des Strafantrags nach geschlossener Beweisaufnahme (Art. 296) nicht. Auch kann, wenn 
der Privatankläger bei der Hauptverhandlung nicht erscheint, dessenungeachtet bezüglich des 
von ihm verfolgten Verbrechens mit der Verhandlung und Aburtheilung, sowie in den Fällen 
der Vertagung mit der Beweisaufnahme verfahren werden. 
Der Privatankläger ist, selbst wenn er zugleich als Zeuge vorgeladen worden ist, der 
Verhandlung vom Anfange an beizuwohnen befugt. 
Viertes Capitel. 
Von den Rechtsmitteln gegen die Enderkenntnisse der Bezirksgerichte. 
Art. 33 Sa. 
Die Erkenntnisse der Bezirksgerichte können 
1. mit der Bernfung von dem Verurtheilten und 
2. mit der Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von dem Verurtheilten als von dem Staatsanwalte 
angefochten werden.
	        
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