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mit einer früheren, in derselben Untersuchung ertheilten Entscheidung des Oberappellations—
gerichts übereinstimmt und nicht behauptet wird, daß die thatsächliche Unterlage der Ent—
scheidung des Oberappellationsgerichts mit der thatsächlichen Feststellung nicht übereinstimme,
von welcher das Enderkenntniß ausgegangen ist.
Formverletzungen, welche die Voruntersuchung, das Anklageverfahren und die in dem-
selben gesprochenen Erkenntnisse betreffen, können, soweit nicht im Art. 250 etwas Anderes
bestimmt ist, gegen das Enderkenntniß nicht geltend gemacht werden. Auch leidet bezüglich
dieser Formverletzungen die Vorschrift des Art. 95 hier keine Anwendung.
In Bezug auf die Abmessung der Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist eine
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig.
Art. 351.
Entscheidung des Oberappellationsgerichts.
Bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung oder unrichtiger
Anwendung einer strafrechtlichen Bestimmung hat das Oberappellationsgericht sich auf die
rechtliche Beurtheilung der in der angefochtenen Entscheidung für erwiesen erachteten That-
sachen zu beschränken. Es treten daher auch hier die Beschränkungen des Art. 338b,
Abs. 3 ein.
Nicht minder leiden die Bestimmungen der Art. 2 44, 245, 246, Abs. 1, 2, 247
hier Anwendung, jedoch mit der Beschränkung, daß das Erkenntniß des Bezirksgerichts auf
eine von dem Angeklagten oder zu dessen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eingewendete
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden kann.
Art. 352.
Das Oberappellationsgericht hat ferner, wenn es das Erkenntniß deshalb als nichtig
aufhebt, weil der Angeklagte für straffrei zu erklären gewesen, auf Straffreisprechung zu
erkennen, in den übrigen Fällen aber die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Ent-
scheidung, beziehendlich nur zu letzterer, an das Gericht, welches das frühere Erkenntniß er-
theilt hat, zurückzuweisen.
Ist eine nochmalige Verhandlung nöthig, so kann das Oberappellationsgericht die Sache
behufs der Verhandlung und Aburtheilung auch an ein anderes Gericht derselben Ordnung
verweisen.
Gehört das Verbrechen, das noch in Frage kommt, zur Zuständigkeit eines Gerichts
niederer Ordnung, als dessen, von welchem das aufgehobene Erkenntniß ertheilt worden und
bedarf es nicht blos einer anderweiten Entscheidung, sondern auch einer nochmaligen Ver-
handlung, so ist die Sache zu diesem Behufe an das betreffende zuständige Gericht niederer
Ordnung zu verweisen.