Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auch hat der Einzelrichter von den bei iym eingegangenen Anzeigen und den auf sie 
gefaßten Entschließungen monatlich den Staatsanwalt in Kenntniß zu setzen. Der Staats- 
anwalt kann Anträge in Bezug auf die Untersuchung sowohl bei dem Einzelrichter als unmittel- 
bar bei dem Bezirksgerichte anbringen. 
Art. 360. 
Der Einzelrichter hat die beschlossene Untersuchung, ohne daß es der Mitwirkung des 
Staatsanwalts und des Verletzten bedarf, fortzuführen und zu beendigen. Auch ist eine vor- 
herige Benachrichtigung des Staatsanwalts von einzelnen Untersuchungshandlungen nicht 
erforderlich. Insbesondere bedarf es derselben nicht bei der Entlassung des Verhafteten 
(Art. 1 36) und bei der Bestrafung eines Handgelöbnißbruchs (Art. 157 * 
Art. 361. 
Bei Führung der Untersuchung hat sich der Richter nach den Vorschriften zu richten, 
welche für die Voruntersuchung der vor das Bezirksgericht gehörigen Verbrechen in diesem 
Gesetze ertheilt worden sind. Auch stehen ihm behufs der Erforschung der Wahrheit, der 
Gestellung und Festhaltung des Angeschuldigten und sonst alle diejenigen Mittel und zwar in 
derselben Maße, jedoch auch mit derselben Beschränkung zu, wie solche in den Vorschriften 
dieses Gesetzes für die Voruntersuchung gestattet worden sind. Jedoch findet die Vorschrift 
des Art. 224, Abs. 1 keine Anwendung. Vielmehr bleibt es dem Ermessen des Richters 
überlassen, wie weit er für die Entscheidung eine Vereidung der Zeugen und Sachverständigen 
für nöthig erachtet. Bei der Vereidung, welche nach erfolgter Abhörung vorzunehmen, ist 
die Formel II. B im Anhange anzuwenden. Auch können diese Personen mit Zustimmung 
des Angeschuldigten statt durch Eidesabnahme mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet 
werden. 
Die Zuziehung von Urkundspersonen ist nur in denjenigen Fällen nothwendig, in denen 
dieselbe rücksichtlich der Untersuchung der an das Bezirksgericht gewiesenen Verbrechen vor- 
geschrieben ist. 
Will der Einzelrichter das Verfahren einstellen, so ist hierzu weder die vorherige Befrag- 
ung des Staatsanwalts noch die Anzeige an das Bezirksgericht (Art. 125) erforderlich. Er 
hat jedoch die Einstellung nachträglich und unverzüglich dem Staatsanwalte und bei den auf 
Antrag untersuchten Verbrechen auch dem Antragsteller zu eröffnen. 
Art. 362. 
Der Richter hat, wenn er die angestellten Erörterungen für ausreichend erachtet, um ein 
Erkenntniß in der Hauptsache ertheilen zu können, die Untersuchung zu schließen und solches 
sowohl dem Angeschuldigten, als dem Staatsanwalte und beziehendlich auch dem Antragsteller 
(Art. 3588) zu eröffnen.
	        
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