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4. die Eröffnung enthalten, daß der Bezüchtigte, wenn er sich durch die Strafverfügung
beschwert finden sollte, binnen einer zehntägigen Frist von dem Tage der Zustellung
an gerechnet, seine Einwendung dagegen schriftlich oder mündlich anzubringen habe,
daß aber, falls in dieser Frist eine Einwendung nicht erfolge, die Strafverfügung
Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt werden würde.
Wird in der zehntägigen Frist von dem Angeschuldigten eine Einwendung erheben, so
tritt die Strafversügung ihrem ganzen Umfange nach, insbesondere auch in dem Punkte 3
außer Kraft. Vielmehr hat solchenfalls der Einzelrichter das regelmäßige Verfahren ein-
zuleiten, ist jedoch sodann im Falle der Verurtheilung des Bezüchtigten an die in der Straf-
verfügung festgesetzte Strafe, sowohl ihrer Art als ihrer Hohe nach, nicht gebunden. Be-
schränkt sich jedoch die Einwendung ausdrücklich nur auf die Höhe der auferlegten Strafe, so
ist die Einwendung als Einspruch gegen die Strafhöhe zu behandeln, über welchen das Be-
zirksgericht entscheidet.
Art. 368 b.
Die Strafverfügung ist, mit Ausnahme der im Art. 22 des Forststrafgesetzes gedachten
Fälle, in Abschrift dem Staatsanwalte, beziehendlich dem Privatankläger zuzufertigen. Es
stehen jenem wie beziehendlich diesem, gegen die Strafverfügung dieselben Rechtsmittel zu,
welche ihm gegen die Erkenntnisse des Einzelrichters zustehen. Statt der Zufertigung der
Strafverfügung können dem Staatsanwalte auch die betrefsenden Acten mitgetheilt werden.
Die Vorschriften des Capitels III dieser Abtheilung leiden hier gleichfalls Anwendung.
Hat jedoch der Bezüchtigte selbst eine Einwendung erhoben, in Folge deren von dem Einzel-
richter das regelmäßige Verfahren einzuleiten ist, so sind auch die etwa von dem Staats-
anwalte, beziehendlich dem Privatankläger eingewendeten Rechtsmittel für erledigt zu achten.
Art. 368C.
Wird in der zehntägigen Frist eine Einwendung nicht erhoben, so wird die Strafverfüg-
ung vollstrechkar. Gegen Ablauf der Frist kann, wenn der Bezüchtigte durch unabweisbare
Hindernisse abgehalten war, innerhalb derselben seine Einwendungen vorzubringen, binnen
zehntägiger Frist von Wegfall der Hindernisse an Wiedereinsetzung nachgesucht werden.
Ueber das Gesuch entscheidet der Einzelrichter.
Gegen die Entscheidung desselben ist Einspruch zulässig.
Die Bestimmungen des Art. 107a, Abs. 5, 6, Art. 107b leiden hier gleichfalls An-
wendung.
Art. 369.
Das Justizministerium kann für die Untersuchung und Aburtheilung gewisser Classen der
vor den Einzelrichter gehörigen Verbrechen zur Unterstützung des letzteren Personen, welche