Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet das Untersuchungsgericht, gegen dessen 
Entscheidung Einspruch, beziehendlich Berufung zulässig ist. Ueber dieses Rechtsmittel wird 
ohne weitere Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Auch leiden die Vor— 
schriften im Art. 107a, Abs. 4 und 5 hier Anwendung. 
Die Verweigerung des Eides ist wie das Versäumniß am Eide zu behandeln. Eines 
desfallsigen Präjudizes in der Vorladung bedarf es nicht. 
Der Gegner des Schwörenden ist von dem Termine in Kenntniß zu setzen. Es ist ihm 
unbenommen, der Eidesleistung beizuwohnen. 
Der Erlaß eines Reinigungs- oder Bestärkungseides von Seiten des Privatanklägers, 
beziehendlich des Angeklagten ist der Leistung des Eides gleich zu achten. 
Art. 376. 
Der Richter kann zur Verhandlung über die angezeigte Beleidigung oder Verleumdung 
einen Termin in Gemäßheit der Bestimmungen im Art. 364 fg. ansetzen. Es ist jedoch 
in demselben eine Zulassung dritter unbetheiligter Personen, einschließlich der im Art. 6, Abs. 4 
genaunten nicht gestattet, wenn der Beleidigte den Ausschluß der Oeffentlichkeit verlaugt. 
Drittes Capitel. 
Von den Rechtsmitteln gegen die Erkenntnisse der Einzelrichter. 
Art. 377. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Erkenntnisse der Einzelrichter können sowohl mit der Nichtigkeitsbeschwerde als mit 
dem Einspruche angefochten werden. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über die Nichtigkeitsbeschwerde im All- 
gemeinen und insbesondere über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Enderkenntnisse der Be- 
zirksgerichte, sowie über das weitere Verfahren dabei und die Entscheidung des Oberappella- 
tionsgerichts gelten auch, soweit sie hier Anwendung finden, für die Nichtigkeitsbeschwerde 
gegen die Erkenntnisse der Einzelrichter. 
Art. 378a. 
Ist gleichzeitig eine Nichtigkeitsbeschwerde und ein Einspruch, gleichviel ob von derselben 
Seite oder von verschiedenen Seiten eingewendet worden, so hat das Bezirksgericht, welchem 
beide Rechtsmittel anzuzeigen sind, zu ermessen, ob es zweckmäßiger sei, zunächst den Einspruch 
zu erledigen, oder zunächst die Nichtigkeitsbeschwerde zur Entscheidung des Oberappellations-= 
gerichts zu bringen. Erledigt sich der Einspruch durch diese Entscheidung des Oberappella-
	        
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