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tionsgerichts nicht von selbst, so hat das Bezirksgericht der Entscheidung über den Einspruch
sich zu unterziehen, wobei es an die Rechtsansicht, auf welcher die Entscheidung des Ober—
appellationsgerichts beruht, gebunden ist.
Art. 378b.
Findet jedoch im Falle der Abgabe der Sache an das Oberappellationsgericht das Letztere,
daß nach Lage der Sache und der Richtung der Rechtsmittel es zweckmäßiger sei, daß zuvor
der Einspruch durch die Entscheidung des Bezirksgerichts erledigt werde, so hat das Ober-
appellationsgericht zuvörderst die Sache an das Bezirksgericht zu diesem Behufe zurückzugeben.
Das Bezirksgericht hat solchenfalls der Entscheidung über den Einspruch sich zu unter-
ziehen und hierauf, dafern durch diese Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde sich nicht erledigt
hat, letztere anderweit zur Entscheidung des Oberappellationsgerichts zu bringen.
Art. 378.
Das Bezirksgericht hat in den Fällen der Art. 378 a, b von seiner Entschließung
darüber, ob es durch die Entscheidung des Oberappellationsgerichts über die Nichtigkeits-
beschwerde den Einspruch oder beziehendlich durch seine eigene Entscheidung über den Einspruch
die Nichtigkeitsbeschwerde für erledigt erachtet oder nicht, denjenigen, welcher das Rechtsmittel
eingewendet hat, sowie den anderen Theil in Kenntniß zu setzen. Gegen diese Entschließung
kann Beschwerde eingewendet werden.
Art. 379.
Der Einspruch kann von dem Staatsanwalte, sowie von dem Bezüchtigten und zwar
sowohl wegen der Entscheidung über die Schuldfrage und den Kostenpunkt als wegen der
Strafabmessung erhoben werden.
Der Vorschrift des Art. 339 in Bezug auf die Vertheidigung ist hier gleichfalls nach-
zugehen.
Das Bezirksgericht kann dos Erkenntniß zum Nachtheile des Angeschuldigten nur auf
den Einspruch des Staatsanwalts abändern. Ebenso leiden die Bestimmungen des Art. 338 b,
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 47 auf den Einspruch des Angeklagten gleichfalls An-
wendung.
Art. 380 a.
Verfahren des Bezirksgerichts.
Das Bezirksgericht hat zur Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch einen
Verhandlungstermin anzuberaumen und den Angeschuldigten (vergl. noch Art. 41b), sowie
den Staatsanwalt von dem Termine in Kenntniß zu setzen.
1868. 155