Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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aufgefundene Thatsachen und Beweismittel vorbringen und auf wiederholte Befragung ab— 
gehörter Zeugen und Sachverständigen, sowie auf sonstige Beweisaufnahmen antragen, in— 
soweit hierdurch der eingewendete Einspruch gerechtfertigt oder widerlegt werden soll. 
Das Bezirksgericht hat Anträge auf Erhebung neuer Thatsachen oder Beweismittel, so— 
wie auf anderweite Abhörung von Zeugen und Sachverständigen zu prüfen und den Antrag— 
steller bei befundener Unerheblichkeit abzuweisen, außerdem aber den Anträgen stattzugeben. 
Das Bezirksgericht kann auch von amtswegen dergleichen Erhebungen und Abhörungen 
vornehmen, jedoch leidet rücksichtlich der Beleidigungen und Verleumdungen die im Art. 374 
getroffene Beschränkung hier gleichfalls Anwendung. 
Soweit das Bezirksgericht eine anderweite Befragung bereits bei der ersten Verhandlung 
abgehörter Zeugen und Sachverständigen nicht für nöthig erachtet, kann es die Vorlesung der 
Aussagen derselben im Termine verfügen. 
Im Uebrigen leiden auf das Verfahren des Bezirksgerichts die Vorschriften über die 
Hauptverhandlung Anwendung, insoweit nicht besondere Bestimmungen dieses Capitels ent- 
gegenstehen. 
Art. 383. 
Das Bezirksgericht kann die Erhebung neuer Thatsachen oder Beweismittel sowohl als 
die anderweite Befragung von Zeugen und Sachverständigen in dem Verhandlungstermine 
selbst vornehmen, oder dieselbe vor Eröffnung der Verhandlung oder unter einstweiliger Aus- 
setzung oder Vertagung derselben durch ein Mitglied des Gerichts, einschließlich des Einzel- 
richters, der die angefochtene Entscheidung ertheilt hat, vornehmen lassen. 
Bei den Erörterungen außerhalb des Termins ist die Zuziehung des Angeschuldigten, 
sowie des staatsanwaltschaftlichen Beamten und des Privatanklägers nicht erforderlich. Sie 
können jedoch bei denselben erscheinen und sind daher zuvor von dem Orte und der Zeit 
ihrer Vornahme zu benachrichtigen. (Vergl. Art. 41.) 
Das Bezirksgericht hat, wenn es Befragungen durch eines seiner Mitglieder einschließlich 
des Einzelrichters vornehmen läßt, zugleich zu bestimmen, ob der Zeuge oder Sachverständige 
zu vereiden sei, oder die Bestimmung hierüber dem Ermessen des Beauftragten zu überlassen. 
Im Uebrigen gelten hier die Vorschriften der Capitel I, II dieser Abtheilung. 
Art. 384. 
Außenbleiben im Termine. 
Das Bezirksgericht kann auch bei dem Außenbleiben des Angeklagten, gleichviel ob er 
oder der Gegentheil den Einspruch eingewendet hat, mit der Verhandlung und Entscheidung, 
sowie mit der Bekanntmachung derselben verfahren. 
Ueber Gesuche um Wiedereinsetzung gegen das Versäumniß am Termine entscheidet das 
Bezirksgericht. Im Uebrigen gelten hierüber die Bestimmungen des Art. 10 va, Abs. 5, 6. 
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