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827.
Hinsichtlich der Wittwen und Waisen der Offiziere und Militärbeamten finden, soweit
nicht in dieser Verordnung ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, die in den §# 38 bis mit
50 des Gesetzes vom 7. März 1835, „die Civilstaatsdiener betreffend,“ sowie in § 7 und 8
des Gesetzes vom 24. April 1851 enthaltenen Vorschriften Anwendung. Insbesondere
gilt dieß von den im 6 47 des Gesetzes vom 7. März 1835 bemerkten Abzügen zum Pen-
sionsfond, welche neben den im § 4 dieser Verordnung und in der Beilage A erwähnten, zu
demselben Fond zu entrichtenden Beiträgen zu gewähren sind.
Die Bestimmung am Schlusse des Abs. 1 von § 40 des Gesetzes vom 7. März 1835
kommt jedoch außer Wirksamkeit, indem künftighin den Wittwen und Waisen eines verstorbenen
Pensionärs, außer der Pension des Monats, in welchem der Erblasser verstorben, die Pension
auch noch für den folgenden Monat als Gnadengenuß verabfolgt werden soll.
828.
Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen verstorbe—
nen Offiziere und der sämmtlichen oberen Militärbeamten, sowie der im Felde beschädigten
oder erkrankten und in Folge dessen bis zum Tage der Demobilisirung verstorbenen Offiziere rc.
der Feldarmee erhalten, so lange sie im Wittwenstande bleiben, neben der gesetzlichen normal-
mäßigen Pension ohne Unterschied des Ranges, in welchem ihr Mann gestanden, eine außer-
ordentliche Beihülfe von 200 Thalern jährlich aus Staatsmitteln.
829.
Die Wittwen der im Kriege oder sonst in unmittelbarer Folge des Dienstes gebliebenen
und gestorbenen Landwehroffiziere beziehen dieselbe Pension, welche die Wittwen eines Offiziers
gleichen Ranges im stehenden Heere erhalten, wenn sie nicht etwa schon wegen anderer
Eigenschaft ihres Mannes eine höhere Pension aus Staatscassen zu beanspruchen haben. Ist
diese Pension aus Staatscassen eine geringere, so wird das Fehlende aus der Militärcasse
zugelegt.
830.
Ebenso wird für die Kinder der in vorstehenden Paragraphen bezeichneten Offiziere und
Militärbeamten, im Falle des Bedürfnisses, neben der ihnen nach § 43 des Gesetzes vom
7. März 1835 gebührenden normalmäßigen Pension bis zum vollendeten 17. Lebensjahre
derselben, insofern sie nicht schon vorher durch Anstellung oder Verheirathung sich versorgen,
eine jährliche außerordentliche Beihülfe, und zwar:
mit 50 Thlr. für jeden Sohn und
mit 40 Thlr. für jede Tochter
gewährt.