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Außer diesen Fällen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des An—
geklagten nur in Folge besonderer Anordnung des Königs verfügt werden.
Art. 388 A.
In einzelrichterlichen Strafsachen kann der König nach eingetretener Rechtskraft der Ent-
scheidung zweiter Instanz zu Gunsten des Angeklagten die Einholung einer nochmaligen Ent-
scheidung verfügen. In diesem Falle ist die letztere nach vorgängigem Gehöre des Angeklagten
und beziehendlich des Privatanklägers von dem Oberappellationsgerichte zu ertheilen.
In der Sitzung des Oberappellationsgerichts ist zuvorderst die Staatsanwaltschaft mit
ihren Anträgen und Ausführungen zu hören.
Art. 388b.
Unter den Voraussetzungen des Art. 387 kann die Wiederaufnahme zu Gunsten des
Verurtheilten beantragt werden:
1. von dem Verurtheilten,
2. von dem Staatsanwalte,
3. von denjenigen, welche für den Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Erkenntniß
einzuwenden befugt gewesen, und zwar sowohl bei Lebzeiten des Verurtheilten, als nach
dem Tode desselben,
4. auch außer den vorstehend genannten Personen, im Falle des Todes des Verurtheilten,
von den Angehörigen desselben, wenn sie auf ein vermögensrechtliches Interesse oder
darauf, daß sie die Unschuld des Verurtheilten darzuthun im Stande seien, sich be-
ziehen können, und
5. von dem Erben, wenn er auf ein vermögensrechtliches Interesse sich beziehen kann.
Art. 389.
Besondere Bestimmungen.
Wird der Antrag auf einen der im Art. 386, Nr. 1, oder im Art. 387 unter Nr. 1, 2
bemerkten Gründe gestützt, so ist zur Wiederaufnahme noch erforderlich, daß der Beweis des
Meineides oder des sonstigen Verbrechens, worauf der Antrag gegründet ist, durch Beibring-
ung eines deshalb ergangenen gerichtlichen Strafurtheils geliefert werde. Dasselbe gilt, wenn
in den Fällen des Art. 386, Nr. 2, 3, 4 und des Art. 387, Nr. 3 die neue Thatsache in
einer falschen Aussage oder in einer anderen strafbaren Handlung des Angeklagten oder einer
dritten Person besteht.
Ist jedoch derjenige, welchem der Meineid oder das sonstige Verbrechen beigemessen wird,
bereits vor Einleitung der Untersuchung oder doch vor Ertheilung eines Erkenntnisses gestorben,
oder kann aus einem anderen Grunde ein Erkenntniß über das beigemessene Verbrechen nicht