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Ebenso haftet der Nachlaß des Verletzten und dritter Personen in den Fällen des
Art. 404, Abs. 5, 6 für die verursachten Kosten, wenn der Erblasser vor der Entscheidung
über dieselben verstorben ist.
Art. 406.
Entscheidende Behörde.
Das Gericht, welches über die Hauptsache, beziehendlich über den Antrag oder das
Gesuch (Art. 404, Abs. 3, 4, 5, 6) zu entscheiden hat, entscheidet auch über die Kosten.
Die Entscheidung ist, wenn gleichzeitig eine Entscheidung in der Hauptsache ertheilt wird, mit
dieser zu verbinden.
Im Falle des Art. 404, Abs. 2 erfolgt die Entscheidung durch das Gericht, woselbst
die Sache zur Zeit des Verzichts sich befand.
Haben gerichtspolizeiliche Erörterungen nicht zur Einleitung einer Untersuchung geführt,
so entscheidet über die Verpflichtung zur Abstattung der bei denselben erwachsenen Kosten,
wenn sie von dem Staatsanwalte selbst oder auf dessen Antrag vorgenommen worden sind,
der Staatsanwalt, außerdem das Gericht, von welchem sie vorgenommen worden sind. Be-
schwerden gegen diese Entscheidungen sind vom Generalstaatsanwalte und in höherer Instanz
vom Justizministerium zu erledigen.
Art. 407.
Das Oberappellationsgericht hat im Falle der Aufhebung eines Verweisungs= oder
verurtheilenden Erkenntnisses seine Entscheidung zugleich auf die Frage zu richten, inwieweit
nunmehr der Angeklagte noch zur Abstattung von Kosten verpflichtet sei oder von wem sonst
die Kosten zu übertragen seien; es kann jedoch das Oberappellationsgericht auch die Ent-
scheidung hierüber dem Gerichte, von welchem das aufgehobene Erkenntniß ertheilt worden
war, überlassen, welches hierüber nach vorgängigem Gehöre des Angeklagten und des Staats-
anwalts zu entscheiden hat.
Art. 408 à.
Rechtsmittel.
Derjenige, welcher durch eine Entscheidung über den Kostenpunkt sich verletzt glaubt,
kann seine Einwendung, wenn von ihm gegen die Entscheidung im Uebrigen das Rechtsmittel
der Berufung oder des Einspruchs zulässigerweise eingewendet werden kann, nur mittels dieses
Rechtsmittels geltend machen.
Steht ihm gegen die Entscheidung im Uebrigen nur die Nichtigkeitsbeschwerde zu, so kann
er mittels derselben die Entscheidung über den Kostenpunkt nur insoweit anfechten, als er
behauptet, daß sie gegen das Gesetz selbst verstoße.
Es soll jedoch in den Fällen der Privatanklage, wenn der Privatankläger von dem
Bezirksgerichte in zweiter Instanz reformatorisch in Abstattung oder Erstattung der Kosten