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Das Gericht kann jedoch unter Beobachtung der hierbei nach Art. 151 im Allgemeinen
zu nehmenden Rücksichten die Verhaftung oder die Fortdauer der Haft beschließen, wenn der
Angeschuldigte wegen einer anderen Gesetzesübertretung entweder bereits in Untersuchung sich
befindet oder zur Untersuchung zu ziehen ist, oder wenn er in einer anderen Untersuchung zu
einer Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist.
Nicht minder ist mit der Entlassung Anstand zu nehmen, wenn der Staatsanwalt sofort
bei Bekanntmachung des Erkenntnisses der Haftentlassung unter Ankündigung eines Rechts-
mittels gegen dasselbe widerspricht und der Losgesprochene bereits vor dieser Bekanntmachung
in Haft sich befunden hat.
Art. 41 4a .
Vollstreckung verurtheilender Erkenntnisse.
Die Vollstreckung eines Strafurtheils erfolgt, sobald gegen dasselbe ein Rechtsmittel nicht
weiter zulässig ist, auf die von amtswegen zu ertheilende Anordnung des Untersuchungsrichters.
Jede Vollstreckung ist actenkundig zu machen; auch hat der Untersuchungsrichter von der
dießfallsigen Anordnung, sowie von dem Antritte und der erfolgten Verbüßung erkannter
Freiheitsstrafen dem Staatsanwalte Nachricht zu geben.
Auch vor eingetretener Rechtskraft kann der Richter auf Verlangen des Verurtheilten die
Vollstreckung der Strafe verfügen.
Die Kosten der Vollstreckung, insonderheit die der Einlieferung in eine Strafanstalt, hat
der Verurtheilte abzustatten.
Art. 414b.
Der Verurtheilte kann bis zum Antritte der Strafe unbeschränkt oder gegen Handgelöb-
niß oder mittels Bestellung einer Sicherheit entlassen werden (vergl. noch Art. 20 des Straf-=
gesetzbuchs).
Die Entschließung über die Entlassung steht in bezirksgerichtlichen Fällen, so lange die
Sitzung des nach Art. 259 zur Aburtheilung berufenen Gerichts noch nicht aufgehoben ist,
dem letzteren, in allen übrigen Fällen dem Untersuchungsrichter zu.
Die Bestimmungen im Art. 157 fg. in Verbindung mit Art. 1 36 leiden hier gleich-
falls Anwendung.
Art. 415.
Ein Erkenntniß, in welchem ein Abwesender rechtskräftig verurtheilt worden, ist, soweit
möglich, zu vollziehen.
Art. 416 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855.
ist aufgehoben.