Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Dafür kommt aber bei diesen Kindern, ebenso wie bei den Wittwen (88 28, 29) die 
Schlußbestimmung im #§# 43 des Gesetzes vom 7. März 1835 nicht weiter in Anwendung. 
B. 
Hinsichtlich der Soldaten, vom Oberfeuerwerker abwärts. 
831. 
Alle Soldaten, vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts, welche durch 
den activen Militärdienst invalid geworden sind, sollen nach den näheren Bestimmungen dieser 
Verordnung angemessen versorgt und alle Invaliden des Heeres ohne Unterschied der Waffen— 
gattung oder des Truppentheils nach gleichen Grundsätzen behandelt werden. 
832. 
Die unmittelbar aus dem activen Dienste scheidenden Invaliden sind entweder: 
a) Halbinvalide, d. h. solche, die zwar nicht mehr zum Felddienste, aber noch zu 
anderen militärischen Verrichtungen (z. B. im Hauptzeughause, bei den Landwehr- 
stämmen, bei Verwaltungsbranchen und dergleichen) fähig, 
oder 
b) Ganzinvalide, d. h. solche, die zu keinerlei Militärdienst mehr tauglich sind. 
6 33. 
Soldaten, welche entweder 
1. nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder 
2. bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Sächsischen Militär-Ehrenzeichens, oder 
3. durch 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, oder 
c) eine während des activen Militärdienstes überstandene contagiöse Augenkrankheit 
halbinvalid geworden sind, werden unter Berücksichtigung ihrer Charge (§ 47) entweder 
mit der Pension der vierten Classe für Ganzinvalide entlassen oder, dafern sie es wünschen, 
in der § 32 angegebenen Weise verwendet. 
834. 
Halbinvalide, welche nach zwölfjähriger Dienstzeit ausscheiden und sich gut geführt 
haben, können auch lediglich durch Verleihung des Anspruchs auf eine Versorgung im Civil— 
dienste mittelst Ertheilung des Civilversorgungsscheins abgefunden werden, wenn sie diese 
Abfindung der Pensionirung nach §& 33 vorziehen.
	        
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