Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1182 — 
Art. 417. 
Gegen die Entschließung des vollstreckenden Richters, eine erkannte Gefängnißstrafe durch 
Anwendung der Schärfung nach Art. 25 des Strafgesetzbuchs zu verkürzen, kann der Be- 
theiligte Beschwerde erheben. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung. Ueber sie entscheidet das 
Bezirksgericht. 
Art. 418. 
Verfahren bei eingewendeten Rechtsmitteln. 
Wird ein zulässiges Rechtsmittel gegen das verurtheilende Erkenntniß eingewendet, oder 
ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen ein Versäumniß in den vom Gesetze nachgelassenen 
Fällen gestellt, so ist mit der Vollstreckung einer noch nicht angetretenen Strafe, vorbehältlich 
der inmittelst wegen Verwahrung des Verurtheilten etwa zu treffenden Maßregeln, Anstand 
zu nehmen. Es kann jedoch, wenn der Verurtheilte es verlangt, die Strafoollstreckung noch 
vor der Entscheidung über das Rechtsmittel, beziehendlich das Wiedereinsetzungsgesuch, von 
dem Richter verfügt werden. 
Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens angebracht, so hat das 
Gericht bei der Entschließung auf letzteren zugleich zu bestimmen, ob eine vorläufige Aussetzung 
der Strafe, gleichviel ob sie bereits angetreten ist oder nicht, nach Befinden unter einstweiliger 
Verwahrung des Verurtheilten, stattfinden solle. 
Art. 419 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855. 
Besondere Bestimmungen. 
ist aufgehoben. 
Art. 420. 
Ist ein von dem Staatsanwalte eingewendetes Rechtsmittel verworfen worden, so hat, 
wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch das Rechtsmittel aufgehalten wurde und 
der Angeschuldigte sich in Haft befand, das Gericht bei der Entscheidung über das Rechts- 
mittel zugleich zu bestimmen, ob und inwieweit die verlängerte Haft dem Angeschuldigten auf 
die erkannte Strafe anzurechnen sei. 
Art. 4215. 
Nachtragserkenntniß. 
Ist Jemand in verschiedenen Erkenntnissen, gleichviel ob von demselben Gerichte oder 
von verschiedenen Gerichten mit Strafen belegt worden, so sollen die erkannten Strafen, so- 
weit solches nach den Bestimmungen des Art. 78 fg. des Strafgesetzbuchs zulässig ist und 
nach Maßgabe der letzteren, in eine Gesammtstrafe verwandelt werden. Das Nachtrags- 
erkenntniß ist von dem erstinstanzlichen Gerichte derjenigen Untersuchung zu ertheilen, in
	        
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