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welcher wider den Angeklagten auf die schwerste Strafe und dafern mehrere gleich schwere
Strafen vorliegen, auf die letzte derselben erkannt worden ist. War diese Strafe von einem
Schwurgerichtshofe erkannt worden, so ist das Nachtragserkenntniß von demjenigen Bezirks—
gerichte zu ertheilen, bei welchem das Geschwornengericht abgehalten wurde.
Das Gericht ist bei dem Nachtragserkenntnisse an die rechtliche Beurtheilung, welche
die Verbrechen in den einzelnen Erkenntnissen gefunden haben, gebunden. Die erkannten ein—
zelnen Strafen kommen hierdurch in Wegfall und es ist nur die zuletzt ausgesprochene
Gesammtstrafe zu vollstrecken.
Art. 421b.
Die im Art. 421 à vorgeschriebene Verwandlung tritt auch dann ein, wenn mit Voll-
streckung einer erkannten Strafe bereits begonnen worden und erst während der Vollstreckung
Straferkenntnisse wider den Angeklagten ertheilt werden, soweit nicht im Art. 42½c etwas
Anderes bestimmtt ist.
Art. 421e.
Die Verwandlung erstreckt sich nicht auf Straferkenntnisse wegen Verbrechen, welche erst
nach Rechtskraft eines der Erkenntnisse verübt worden sind, sowie nicht auf Straferkenntnisse,
welche erst nach Verbüßung der erkannten Gesammtstrafe ertheilt werden, letzteren Falls selbst
dann nicht, wenn sie wegen früher verübter Verbrechen ertheilt worden sind.
Art. 422.
Durch die Bestimmungen der Art. 42 1 a fg. wird an den Vorschriften über die Zu-
lässigkeit und Einwendung, insbesondere die Einwendungsfrist von Rechtsmitteln gegen die
einzelnen Erkenntnisse nichts geändert.
Dagegen kann das Nachtragserkenntniß von dem Verurtheilten mit der Berufung, be-
ziehendlich dem Einspruche in Betreff der in ihm ausgesprochenen Gesammtstrafe und von
dem Verurtheilten und dem Staatsanwalte mit der Nichtigkeitsbeschwerde, mit letzterer jedoch
nur wegen solcher Nichtigkeiten, welche das Verfahren des Gerichts bei Ertheilung des Nach-
tragserkenntnisses oder dieses selbst betreffen, angefochten werden.
Art. 422b.
Nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 421 à fg. ist auch mit Ertheilung eines
Nachtragserkenntnisses zu verfahren, wenn die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs- über den
Rückfall, insbesondere die Bestimmung im Art. 300 des Strafgesetzbuchs zum Nachtheile des
Angeklagten in verschiedenen, wider ihn ergangenen Erkenntnissen unrichtig angewendet worden
sind.
1868. 157