Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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welcher wider den Angeklagten auf die schwerste Strafe und dafern mehrere gleich schwere 
Strafen vorliegen, auf die letzte derselben erkannt worden ist. War diese Strafe von einem 
Schwurgerichtshofe erkannt worden, so ist das Nachtragserkenntniß von demjenigen Bezirks— 
gerichte zu ertheilen, bei welchem das Geschwornengericht abgehalten wurde. 
Das Gericht ist bei dem Nachtragserkenntnisse an die rechtliche Beurtheilung, welche 
die Verbrechen in den einzelnen Erkenntnissen gefunden haben, gebunden. Die erkannten ein— 
zelnen Strafen kommen hierdurch in Wegfall und es ist nur die zuletzt ausgesprochene 
Gesammtstrafe zu vollstrecken. 
Art. 421b. 
Die im Art. 421 à vorgeschriebene Verwandlung tritt auch dann ein, wenn mit Voll- 
streckung einer erkannten Strafe bereits begonnen worden und erst während der Vollstreckung 
Straferkenntnisse wider den Angeklagten ertheilt werden, soweit nicht im Art. 42½c etwas 
Anderes bestimmtt ist. 
Art. 421e. 
Die Verwandlung erstreckt sich nicht auf Straferkenntnisse wegen Verbrechen, welche erst 
nach Rechtskraft eines der Erkenntnisse verübt worden sind, sowie nicht auf Straferkenntnisse, 
welche erst nach Verbüßung der erkannten Gesammtstrafe ertheilt werden, letzteren Falls selbst 
dann nicht, wenn sie wegen früher verübter Verbrechen ertheilt worden sind. 
Art. 422. 
Durch die Bestimmungen der Art. 42 1 a fg. wird an den Vorschriften über die Zu- 
lässigkeit und Einwendung, insbesondere die Einwendungsfrist von Rechtsmitteln gegen die 
einzelnen Erkenntnisse nichts geändert. 
Dagegen kann das Nachtragserkenntniß von dem Verurtheilten mit der Berufung, be- 
ziehendlich dem Einspruche in Betreff der in ihm ausgesprochenen Gesammtstrafe und von 
dem Verurtheilten und dem Staatsanwalte mit der Nichtigkeitsbeschwerde, mit letzterer jedoch 
nur wegen solcher Nichtigkeiten, welche das Verfahren des Gerichts bei Ertheilung des Nach- 
tragserkenntnisses oder dieses selbst betreffen, angefochten werden. 
Art. 422b. 
Nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 421 à fg. ist auch mit Ertheilung eines 
Nachtragserkenntnisses zu verfahren, wenn die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs- über den 
Rückfall, insbesondere die Bestimmung im Art. 300 des Strafgesetzbuchs zum Nachtheile des 
Angeklagten in verschiedenen, wider ihn ergangenen Erkenntnissen unrichtig angewendet worden 
sind. 
1868. 157
	        
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