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des gegenwärtigen Artikels in Betreff der Hauptverhandlung leiden sodann hier gleichfalls
Anwendung.
Art. 438.
Die Entscheidung des Gerichts erfolgt in dem Erkenntnisse über das angezeigte Ver-
brechen.
Das Gericht hat in jedem Falle auch über die durch den Anschluß verursachten beson-
deren Kosten und zwar nach den Grundsätzen des bürgerlichen Prozesses zu entscheiden.
Art. 439.
Erläßt der Richter nach Art. 368 à eine Strafverfügung, so kann er, wenn der Beschä-
digte den Antrag auf Verurtheilung des Angeschuldigten in Ersatz des Schadens gestellt, auch
das, was er deshalb fordert, bestimmt angegeben hat, die entsprechende Auflage wegen Leistung
des verlangten Ersatzes in die Strafverfügung mit aufnehmen. Diese Auflage wird unter der
im Art. 36 8e angegebenen Voraussetzung, ebenso wie die Strafverfügung selbst, rechtskräftig.
Erhebt der Angeschuldigte innerhalb der zehntägigen Frist eine Einwendung gegen die Straf-
verfügung, so wird dadurch auch die Verurtheilung in den Schadenersatz aufgehoben. Beschränkt
er jedoch die Einwendung nur auf die letztere, so bleibt die Strafverfügung im Uebrigen in
Kraft und es ist die Einwendung als eine Berufung gegen die Verurtheilung in den Schaden-
ersatz zu betrachten (vergl. Art. 442).
Art. 440.
Der Beschädigte kann zwar sowohl vor Einleitung als während des Strafverfahrens seine
Schädenansprüche bei dem Ciovilgerichte geltend machen. Es ist jedoch eine gleichzeitige Ver-
folgung derselben vor dem Civilgerichte und in dem Strafverfahren unzulässig. Es soll daher
der Anschluß an das Strafverfahren als die Zurücknahme der etwa bereits erhobenen Civil=
klage und die Erhebung der letzteren als die Rücknahme des etwa bereits erklärten An-
schlusses betrachtet werden.
Der Beschädigte kann sich dem Strafverfahren nicht mehr anschließen, wenn bereits im
bürgerlichen Prozesse durch eine Entscheidung, welche rechtskräftig geworden oder gegen welche
ein ordentliches Rechtsmittel nicht weiter zulässig ist, die Verurtheilung in den Ersatzanspruch
oder die Entbindung von demselben endgültig erfolgt ist.
Dagegen behindert eine Abweisung der Klage in der augebrachten Maße den Anschluß
an das Strafverfahren nicht.
Art. 441.
Dem Beschädigten steht es frei, den Anschluß an das Strafverfahren bis zur Rechtskraft
der Entscheidung über denselben zurückzunehmen. Er hat jevoch solchenfalls die durch den An-
schluß etwa verursachten Kosten zu übertragen.