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Diese Bestimmung gilt sowohl für das Strafgericht erster Instanz, wenn es über die
Anträge des Beschädigten, welcher dem Strafverfahren sich angeschlossen hatte, entscheidet, als
auch für die oberen Instanzen, wenn sie in Folge Einspruchs oder Berufung des Verurtheilten
über die Entscheidung einer ihnen untergeordneten Instanz zu erkennen haben.
Nicht minder gilt sie für die Civilgerichte, wenn der Beschädigte Civilklage erhoben und
vor Fällung des Enderkenntnisses letzter Instanz auf die Entscheidung des Strafgerichts sich
berufen hat. Wird jedoch das Straferkenntniß erst in zweiter oder dritter Instanz beigebracht,
so ist die Sache auf Verlangen der einen oder anderen Partei zur anderweiten Entscheidung
an das Gericht erster Instanz zurückzugeben. Der Anberaumung eines besonderen Termins
zu Production des Erkenntnisses bedarf es nicht. Auch ist der Beklagte mit einem Gegen—
beweise, daß die strafbare Handlung überhaupt nicht oder doch nicht von ihm verübt worden,
nicht zu hören.
Hierbei soll es allenthalben keinen Unterschied machen, ob der Beschädigte sich dem Straf—
verfahren vorher angeschlossen hatte oder nicht.
Art. 450.
Das Vollstreckungsverfahren in Betreff der Verurtheilung in Ersatzleistung gehört vor
das Civilgericht des Verurtheilten.
Urkundlich haben Seine Königliche Majestät diese Revidirte Strafprozeßordnung eigen—
händig vollzogen und das Königliche Insiegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1. October 1868.
Johann.
6 D. Robert Schneider.
1868. 158